Fahrverbot für Radfahrer

04.11.2013

Nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen weist das Vorhandensein einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnlich hohe Giftfestigkeit hin, die mit der Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und der dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken verbunden ist. Diese Erkenntnisse gelten nicht nur für Kraftfahrer, sondern auch für Personen, die ausschließlich mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2011, Az.: 10 A 10894/10).

Nach allgemeinen wissenschaftlichen Erkenntnissen weist das Vorhandensein einer Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnlich hohe Giftfestigkeit hin, die mit der Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und der dadurch ausgelösten Verkehrsrisiken verbunden ist. Diese Erkenntnisse gelten nicht nur für Kraftfahrer, sondern auch für Personen, die ausschließlich mit einem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2011, Az.: 10 A 10894/10).

Einem Verkehrsteilnehmer, der mehrfach ein Auto im Straßenverkehr führte, obwohl er erheblich alkoholisiert und damit fahruntüchtig gewesen war, kann durch die Fahrerlaubnisbehörde auch die Nutzung eines Fahrrades verboten werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Anlass zu der begründeten Annahme besteht, er werde künftig ein Fahrrad in erheblich alkoholisiertem Zustand führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Vekehrsteilnehmer werden (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.02.2012, Az.: 12 ME 274/11).

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