Falschberatung der Versicherung - Die Lebensversicherung in der Nachlassinsolvenz

03.02.2014

Sehr häufig werden Lebensversicherungen abgeschlossen, um beim Tod der versicherten Person, die nahen Angehörigen abzusichern. Sofern der Verstorbene allerdings neben der Lebensversicherung hohe Schulden hinterlässt, bleibt den Begünstigten die Versicherungssumme meist nicht erhalten.

Sehr häufig werden Lebensversicherungen abgeschlossen, um beim Tod der versicherten Person, die nahen Angehörigen abzusichern. Sofern der Verstorbene allerdings neben der Lebensversicherung hohe Schulden hinterlässt, bleibt den Begünstigten die Versicherungssumme meist nicht erhalten.

Ist der Nachlass überschuldet, wird die Versicherungssumme so behandelt, als habe die Versicherung sie an den Nachlass ausgezahlt und dieser sie sodann an die Begünstigten weiter überwiesen (BGH, Urt. v. 23.10.2003, Az: IX ZR 252/01). Das bedeutet, dass die Versicherungssumme so behandelt wird, als sei sie dem Nachlass entzogen worden. Der Nachlassinsolvenzverwalter kann die Leistung an die Begünstigten anfechten, die sie dann zurückzahlen müssen.

Dieses dramatische Ergebnis lässt sich relativ einfach umgehen. Der Versicherungsnehmer, der seine Angehörigen absichern will, muss diese rechtzeitig vor dem Tod unwiderruflich zu Bezugsberchtigten aus der Lebensversicherung einsetzen. In diesem Fall ist die Auszahlung der Versicherungssumme an die Angehörigen für den Insolvenzverwalter nicht anfechtbar (BGH a.a.O.).

In der Praxis ist jedoch festzustellen, dass viele Antragsformulare die Möglichkeit einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung nicht vorsehen und häufig auch vom Versicherungsberater nicht auf diese Option hingewiesen wird.

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