Mitverschulden bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

13.01.2014

Dem Insassen eines Pkws steht bei einem Verkehrsunfallereignis gegen den Fahrer und Halter des am Unfall beteiligten Pkw sowie gegen dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Unfall durch den Gegner verursacht wurde. Wurde bei dem Unfall der Insasse verletzt, kommt insbesonders die Zahlung eines Schmerzensgeldes und der Ersatz des entstandenen Haushaltsführungsschadens in Betracht. Sofern der Geschädigte jedoch den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, stellt sich die Frage, inwieweit dies als Mitverschulden des Geschädigten anzusehen ist.

Dem Insassen eines Pkws steht bei einem Verkehrsunfallereignis gegen den Fahrer und Halter des am Unfall beteiligten Pkw sowie gegen dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Unfall durch den Gegner verursacht wurde. Wurde bei dem Unfall der Insasse verletzt, kommt insbesonders die Zahlung eines Schmerzensgeldes und der Ersatz des entstandenen Haushaltsführungsschadens in Betracht. Sofern der Geschädigte jedoch den vorgeschriebenen Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, stellt sich die Frage, inwieweit dies als Mitverschulden des Geschädigten anzusehen ist.

Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 10/11) hat diesbezüglich entschieden, dass den Insassen eines Pkws, der entgegen § 21 a Abs. 1 Satz 1 StVO während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt hat, im Falle einer Verletzung infolge eines Verkehrsunfalles nur dann eine anspruchsmindernde Mithaftung trifft, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass nach der Art des Unfalls die erlittenen Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen wäre. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens wird regelmäßig ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wenn sodann das Gericht der Auffassung ist, dass der Geschädigte bei angelegtem Sicherheitsgurt nicht oder zumindest wesentlich geringer verletzt worden wäre, so muss es bei bestehenden immateriellen Schadensersatzansprüchen, wie zum Beispiel dem Schmerzensgeldanspruch und dem Haushaltsführungsschaden, dies dem Geschädigten anspruchsmindernd anrechnen. Die Höhe des in Ansatz zu bringenden Mitverschuldensanteils hängt sodann von den Umständen des Einzelfalls ab.

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