Punktebewertung im Bußgeldbescheid?

02.06.2014

Für die Punktebewertung ist es völlig unerheblich, ob im Bußgeldbescheid auf die Bewertung des Deliktes mit ein bis vier Punkten nach Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung in der alten Fassung bzw. die Festlegung mit einem oder zwei Punkten nach Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung in neuer Fassung hingewiesen wurde.

Punktebewertung im Bußgeldbescheid?

 

Für die Punktebewertung ist es völlig unerheblich, ob im Bußgeldbescheid auf die Bewertung des Deliktes mit ein bis vier Punkten nach Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung in der alten Fassung bzw. die Festlegung mit einem oder zwei Punkten nach Anlage 13 der Fahrerlaubnisverordnung in neuer Fassung hingewiesen wurde. Der Hinweis auf die voraussichtliche Bewertung nach Rechtskraft ist kein Bestandteil des Bußgeldbescheides nach § 66 OWiG, eine fehlerhafte Mitteilung ist daher rechtlich irrelevant. Selbst wenn überhaupt keine Aussage zu einer Punktebewertung im Bußgeldbescheid erfolgt, steht dies dem Ergreifen einer Maßnahme nach dem Fahreignungs- Bewertungssystem nicht entgegen: Weder in richterlichen Bußgeldentscheidungen noch in Strafentscheidungen wird mitgeteilt, ob bzw. wieviele Punkte mit der rechtskräftigen Ahndung verbunden sind.

 

Nach der Rechtsänderung zum 01.05.2014 ist in der Praxis festzustellen, dass u.a. die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg in Gransee in Bußgeldbescheiden nicht mehr auf die nach Bestandskraft eines Bußgeldbescheides erfolgende Punkteeintragung im Fahreignungsregister hinweist. Insbesondere Bußgeldbescheide dieser Behörde weisen also nicht mehr aus, ob und in welcher Anzahl Punkte nach Bestandskraft eines solchen Bußgeldbescheides im Fahreignungsregister eingetragen werden. Hier hilft also nur der Blick in den aktuellen Bußgeldkatalog bzw. eine Nachfrage bei einem Verkehrsrechtsanwalt.

 

RA Endler

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