Schadensersatz bei Unfall: Nutzungsausfallentschädigung bis zum Abschluss des Rechtsstreits mit der gegnerischen Versicherung

28.08.2014

Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter, der während des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeuges auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet, eine Nutzungsausfallentschädigung in Geld verlangen. Aufgrund der bestehenden Schadensminderungspflicht muss der Geschädigte allerdings für eine zügige Reparatur oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges sorgen. Gegebenenfalls muss er eine Notreparatur veranlassen. Eine bestehende Vollkaskoversichrung muss in Anspruch genommen werden.

Grundsätzlich kann ein Unfallgeschädigter, der während des unfallbedingten Ausfalls seines Fahrzeuges auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens verzichtet, eine Nutzungsausfallentschädigung in Geld verlangen. Aufgrund der bestehenden Schadensminderungspflicht muss der Geschädigte allerdings für eine zügige Reparatur oder die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges sorgen. Gegebenenfalls muss er eine Notreparatur veranlassen. Eine bestehende Vollkaskoversichrung muss in Anspruch genommen werden.

Schwierig wird die Situation für den Geschädigten jedoch, wenn er nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung vorzufinanzieren.

Interessant ist insoweit ein Urteil des Landgerichtes Hamburg vom 30.03.2012, wonach der Unfallgeschädigte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bis zum Abschluss des Rechtsstreites mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers hat, wenn er die gegnerische Versicherung auf seine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit hingewiesen hat und diese vor dem Abschluss des Rechtsstreites keine Zahlungen leistet (LG Hamburg, Az: 302 O 265/11).

 

In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall wurde der Versicherer verurteilt, für 472 Tage Nutzungsausfall € 6.844 Entschädigung zahlen, weil vom Anwalt des Geschädigten rechtzeitig auf dessen Finanzlage hingewiesen worden war.

- RA Endler -

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