Unzulässige Vollstreckung einer EU-Geldbuße

27.04.2016

Im Gegensatz zum deutschen Recht kennen viele Mitgliedsstaaten der EU im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten die sogenannte Halterverantwortlichkeit.

Im Gegensatz zum deutschen Recht kennen viele Mitgliedsstaaten der EU im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten die sogenannte Halterverantwortlichkeit.

Insbesondere niederländische Bußgeldbehörden verhängen -ohne den betreffenden Fahrzeugführer zu ermitteln- gegen den Halter entsprechende Bußgelder und verfolgen diese aufgrund eines Beschlusses zur EU-weiten Vollstreckung von Geldsanktionen nach Verkehrsverstößen aus 2005 auch in Deutschland.

Das Oberlandesgericht Köln hat allerdings nun klargestellt, dass die Vollstreckung der EU-Geldbuße nicht zulässig ist, wenn die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Bußgeldentscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies gegenüber dem für die Vollstreckung in Deutschland zuständigen Bundesamt für Justiz geltend macht (OLG Köln, Beschluss v. 21.05.2012 - 2 SsRs 2/12).

Sind also bei einer Verkehrsübertretung im EU-Ausland Fahrer und Halter nicht identisch, ist dem betroffenen Halter zu raten, dies unverzüglich im Rahmen eines Einspruches gegen die ausländische Bußgeldentscheidung bei der ausländischen Behörde vorzubringen. Selbst wenn der Einspruch aufgrund der im Reiseland bestehenden Halterverantwortlichkeit zurückgewiesen wird, kann bei einem Vollstreckungsversuch in Deutschland ein Bewilligunghindernis geltend gemacht werden.

- RA Endler -

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