Zur Wirksamkeit einer Einwilligungserklärung

19.05.2014

Das OLG Braunschweig hat in einer Entscheidung am 25.09.2013 (Az.: 1 U 24/12) entschieden, dass eine Operation, die entgegen der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten nicht vom Chefarzt, sondern vom Oberarzt durchgeführt wird, eine nicht genehmigte Heilbehandlung und damit eine Körperverletzung ist.

 

Das OLG Braunschweig hat in einer Entscheidung am 25.09.2013 (Az.: 1 U 24/12) entschieden, dass eine Operation, die entgegen der ausdrücklichen Einwilligung des Patienten nicht vom Chefarzt, sondern vom Oberarzt durchgeführt wird, eine nicht genehmigte Heilbehandlung und damit eine Körperverletzung ist. Dies führte im vorliegenden Fall, da ein Schaden insofern entstand, dass bei der Schilddrüsenoperation eine Stimmbandlähmung eintrat, 30.000,00 € Schmerzensgeld zugesprochen wurden.

 

Ein Patient hatte im Rahmen eines Krankenhausvertrages vereinbart, dass die bei ihm stattfindende Operation durch den Chefarzt der Klinik stattfinden sollte. Die Vereinbarung enthielt auch die Möglichkeit, dass, für den Fall, dass der Chefarzt verhindert ist, der Oberarzt hätte operieren können.

 

Operiert wurde der Patient letztendlich vom Oberarzt. Das LG stellte insofern zutreffend fest, dass es sich bei dem Eingriff um eine nicht genehmigte Heilbehandlung und damit eine Körperverletzung handelt, die jedenfalls ein Schmerzensgeld auslöst.

 

Das Gericht stellte auch fest, dass die Vereinbarung des Krankenhauses, die für den Verhinderungsfall die Operation durch den Oberarzt vorsah, zwar wirksam getroffen wurde, allerdings konnte durch das Krankenhaus ein Verhinderungsfall des Chefarztes nicht nachgewiesen werden, weshalb sich das Krankenhaus nicht auf diese Vereinbarung berufen konnte.

 

Letztendlich entschied das OLG auch, dass auch der Krankenhausträger dafür hafte, dass nicht der Chefarzt operiert hat, da der Krankenhausträger gegen eine vertragliche Vereinbarung, die auch mit dem Krankenhausträger selbst getroffen gewesen ist, verstoßen hat. Die Entscheidung ist veröffentlicht in der ZMGR Februar 2014, dort Blatt 102 ff.

 

Ihr RA Walter

 

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