Absehen vom Fahrverbot bei Härtefall

24.02.2016

Auch wenn im Bußgeldkatalog eine Ordnungswidrigkeit mit einem Regelfahrverbot bedacht ist, besteht für das zuständige Gericht die Möglichkeit, bei Vorliegen eines Härtefalls vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Regelgeldbuße abzusehen.

Auch wenn im Bußgeldkatalog eine Ordnungswidrigkeit mit einem Regelfahrverbot bedacht ist, besteht für das zuständige Gericht die Möglichkeit, bei Vorliegen eines Härtefalls vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Regelgeldbuße abzusehen. Mit dieser Problematik hatte sich das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 3 SS OWi 1374/12) auseinander zu setzen. Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seiner Entscheidung dargelegt, dass ein Absehen von dem gesetzlich angeordnetem Regelfahrverbot nur in Härtefällen außergewöhnlicher Art in Betracht kommen kann oder wenn wegen besonderer Umstände das Tatgeschehen, welches dem Bußgeldbescheid zugrunde liegt, ausnahmsweise aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit derart herausfällt, dass die Verhängung eines Regelfahrverbotes als offensichtlich unpassend anzusehen wäre. Nach Auffassung des Gerichts genügt hierzu jedoch nicht die Darlegung, dass von einem Fahrverbot abgesehen werden müsse, weil die gemessene Atemalkoholkonzentration nur geringfügig über dem zulässigen Grenzwert gelegen habe. Da bei Ordnungswidrigkeiten wegen Überschreitung der 0,5 Promille-Grenze von einer höheren Gefährlichkeit für den Straßenverkehr auszugehen sei, ist nach Auffassung des OLG Bamberg insbesondere bei derartigen Ordnungswidrigkeiten das Regelfahrverbot grundsätzlich angemessen. Des Weiteren weist das Oberlandesgericht Bamberg in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass auch andere Darlegungen des Betroffenen wie die Behauptung, dass bei Verhängung eines Fahrverbotes der Existenzverlust droht, von den Gerichten nicht ungeprüft übernommen werden dürfen. Vielmehr ist ein derartiger Vortrag des Betroffenen vom Gericht kritisch zu hinterfragen, um ein missbräuchliches Behaupten eines Ausnahmefalles auszuschließen. Auch muss sich ein Gericht vor Annahme einer unverhältnissmäßigen Härte und dem Absehen von einem Regelfahrverbot darüber Gewissheit verschaffen, inwieweit es den Betroffenen durch z.B. Urlaubsmöglichkeiten möglich ist, die Existenzgefährdung abzuwenden. Ebenso sei zu prüfen, weshalb es dem Betroffenen auch wegen eines möglichen Vollstreckungsaufschubs nicht möglich und zumutbar sein sollte, den Beginn des Fahrverbotes innerhalb des gesetzlichen Rahmens von vier Monaten zumindest teilweise auf einen ihm günstigeren Zeitpunkt zu legen, so dass die Gefahr einer Existenzvernichtung abzuwenden wäre. Aus den vorgenannten Darlegungen des Gerichts ergibt sich, dass das Absehen von einem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfahrverbot eine absolute Ausnahme ist und hierzu auch ein besonders umfassender Vortrag des Betroffenen notwendig ist. Da die Prüfung der Voraussetzungen eines Härtefalls und deren Darlegungen jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängt, empfiehlt sich hierzu regelmäßig die Zuhilfenahme eines auf Ordnungswidrigkeiten spezialisierten Rechtsanwaltes.

RA Endler

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