Haftungsverteilung bei Kollision mit einem wendenden Fahrzeug

24.02.2016

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 1 U 179/14) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfallereignis anzunehmen ist, wenn ein wendendes Fahrzeug mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Pkw kollidiert.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 1 U 179/14) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfallereignis anzunehmen ist, wenn ein wendendes Fahrzeug mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Pkw kollidiert.

Bei dem gegenständlichen Unfallereignis kollidierte ein Pkw-Fahrer, welcher gerade im Begriff war, mit seinem Fahrzeug zu wenden, mit einem herannahenden Fahrzeug. Hierbei überschritt das herannahende Fahrzeug sogar die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 50 Prozent, indem es statt der erlaubten 30 km/h zum Zeitpunkt des Geschehens 45 km/h fuhr.

Das Oberlandesgericht hat in seiner Urteilsbegründung deutlich gemacht, dass dem Wendenden die gesteigerten Sorgfaltspflichtanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO trafen. Demnach erfordert ein Wendevorgang äußerste Sorgfalt. Daher trifft nach Auffassung des Gerichts den Wendenden in aller Regel die alleinige Haftung, wenn es während dieses Vorgangs zu einem Unfallereignis kommt.

Eine Mithaftung des anderen Verkehrsteilnehmers kommt nach Auffassung des Gerichtes jedoch bei einer überhöhten Geschwindigkeit oder einer Fehlreaktion trotz des Erkennens des Wendevorganges in Betracht. Da nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf der Wendende das herannahende Fahrzeug trotz dessen überhöhter Geschwindigkeit hätte erkennen und den Unfall vermeiden können, hat es den höheren Haftungsanteil beim wendenden Pkw-Fahrer gesehen. Da der Wendende grundsätzlich auch mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen hat, hat das Gericht trotz der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 50 Prozent seitens des Herannahenden einen Haftungsanteil von 2/3 beim Wendenden gesehen.

Da aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ersichtlich wird, dass jede Unfallangelegenheit eine Entscheidung des Einzelfalls ist, empfiehlt sich in vergleichbaren Fällen bereits frühzeitig die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um mögliche Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung durchsetzen zu können.

Rechtsanwalt Peters

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