Schadensregulierung bei Unfall im Ausland

24.02.2016

Die bevorstehende Urlaubszeit nutzen viele Menschen für eine Reise mit dem eigenen Pkw im Ausland. Es stellt sich hier jedoch die Frage, wie der Betroffene seine Schadensersatzansprüche regulieren kann, wenn sich im Ausland ein Unfall mit einem ausländischen Kfz ereignet.

Die bevorstehende Urlaubszeit nutzen viele Menschen für eine Reise mit dem eigenen Pkw im Ausland. Es stellt sich hier jedoch die Frage, wie der Betroffene seine Schadensersatzansprüche regulieren kann, wenn sich im Ausland ein Unfall mit einem ausländischen Kfz ereignet.

Im Gegensatz zur früheren Rechtslage kann aufgrund der EU-KH-Richtlinie bei einem Unfallereignis in der Europäischen Union und in einigen weiteren Staaten der Geschädigte auch den Unfall in Deutschland bei einem Repräsentanten der ausländischen Haftpflichtversicherung regulieren. Über den Zentralruf der Autoversicherer kann der Geschädigte die deutsche Regulierungsbeauftragte der ausländischen Haftpflichtversicherung erfragen. Bei der deutschen Regulierungsbeauftragten handelt es sich zumeist auch um eine deutsche Versicherung. Die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche und die gesamte Korrespondenz erfolgt sodann gegenüber der deutschen Regulierungsbeauftragten in deutscher Sprache.

Zu beachten ist jedoch, dass sich das anzuwendende Recht grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen des ausländischen Staates richtet. Dies ist insbesondere bei Schadensersatzpositionen wie Mietwagenkosten, Gutachterkosten, einer merkantilen Wertminderung aber auch bei Schmerzensgeldansprüchen zu berücksichtigen. So werden nicht in jedem EU-Mitgliedstaat sämtliche Schadensarten ersetzt, wie dies in Deutschland der Fall ist. Daher empfiehlt sich in derartigen Fällen grundsätzlich die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung. Gleichwohl sollte der Geschädigte bereits bei dem Unfallereignis im Ausland darauf achten, sich Name, Anschrift und Kennzeichen des Unfallgegners sowie möglicher Zeugen zu notieren und womöglich Lichtbilder von der Unfallstelle zu fertigen. Zudem besteht die Besonderheit, dass, sofern es dem Zentralruf der Autoversicherer nicht innerhalb von zwei Monaten gelingt, den ausländischen Versicherer und dessen deutsche Regulierungsbeauftragte zu ermitteln, sich sodann möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen die Verkehrsopferhilfe e. V. ergeben. Auch hierbei empfiehlt sich zumeist die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung.

- RA Peters -

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