Urlaubsdauer bei kurzfristiger Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses

02.03.2016

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf Abgeltung des wegen der Beendigung nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaub. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln.

Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsteht nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein Anspruch auf Abgeltung des wegen der Beendigung nicht erfüllten Anspruchs auf Urlaub. Wird danach ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber begründet, ist dies in Regel urlaubsrechtlich eigenständig zu behandeln. Der volle Urlaubsanspruch wird erst nach (erneuter) Erfüllung der Wartezeit des § 4 BUrlG erworben. Der Teilurlaub gemäß § 5 BUrlG berechnet sich grundsätzlich eigenständig für jedes Arbeitsverhältnis.

Das Bundesarbeitsgericht hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem der Kläger bei der Beklagten seit dem 01.01.2009 beschäftigt war. Arbeitsvertraglich schuldete die Beklagte jährlich 26 Arbeitstage Urlaub in der 5-Tagewoche. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2012. Am 21.06.2012 schlossen die Parteien mit Wirkung ab dem 02.07.2012 (Montag) einen neuen Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristloser Kündigung der Beklagten am 12.10.2012. Die Beklagte hatte dem Kläger 2012 3 Tage Urlaub gewährt. Der Streit bestand nun darüber, ob die Beklagte verpflichtet war, über bereits ausgeurteilte 17 Urlaubstage hinaus weitere 6 Urlaubstage mit 726,54 € brutto abzugelten. Die Beklagte berief sich hier auf die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses und deshalb habe der Kläger für beide Arbeitsverhältnisse nur Teilurlaubsansprüche. Das Bundesarbeitsgericht hat unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr entschieden, dass, jedenfalls in den Fällen, in denen aufgrund vereinbarter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bereits vor Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses feststehe, dass es nur für eine kurze Zeit unterbrochen wird, ein Anspruch auf ungekürzten Vollurlaub entsteht, wenn wie hier das zweite Arbeitsverhältnis nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres endet. Dem Kläger standen daher insgesamt 26 Urlaubstage zu (vgl. BAG, Urteil vom 20.10.2015, Az. 9 AZR 224/14).

- RA Volker Thummerer -

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