Ausgleichsanspruch nach Vogelschlag

24.02.2016

Der BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: 10 ZR 160/12, hatte über Ausgleichsansprüche bei einer Flugannullierung wegen eines sogenannten Vogelschlages zu entscheiden.

Der BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: 10 ZR 160/12, hatte über Ausgleichsansprüche bei einer Flugannullierung wegen eines sogenannten Vogelschlages zu entscheiden. Verspäten sich Flugankunftszeiten um mehr als drei Stunden oder werden Flüge annulliert, haben Flugreisende je nach Flugstrecke Ansprüche auf Ausgleichszahlungen zwischen 250,00 € und 600,00 €. Ein solcher Anspruch besteht allerdings nicht, wenn ein technischer Defekt vorliegt, der einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der entsprechenden Verordnung darstellt. In dieser Entscheidung führte der BGH aus, dass ein sogenannten Vogelschlag, also das Geraten eines Vogels in die Turbine mit Beschädigung dieser, für Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar ist. Es handelt sich somit um außergewöhnliche Umstände. Der BGH führte auch aus, dass Maßnahmen zum Verscheuchen der Vögel nicht in den Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens fallen, sondern des Flughafenbetreibers. Wenn dann - wie im zu entscheidenden Fall - durch die Fluggesellschaft vorgetragen und unter Beweis gestellt wurde, dass auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung des Fluges nicht vermieden werden konnte, besteht kein Ausgleichsanspruch. Wird bezüglich der möglichen Maßnahmen allerdings nur unzureichend vorgetragen, ist hierüber gegebenenfalls Beweis zu erheben (BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az.: X ZR 129/12).

 

RA Scharmach

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