Anordnung eines Fahrverbots nach lang zurückliegender Tat

08.04.2015

Auch wenn im Bußgeldkatalog eine Ordnungswidrigkeit mit einem Regelfahrverbot bedacht ist, muss das Gericht gegebenenfalls prüfen, ob es wegen einer langen Verfahrensdauer von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen hat.

Auch wenn im Bußgeldkatalog eine Ordnungswidrigkeit mit einem Regelfahrverbot bedacht ist, muss das Gericht gegebenenfalls prüfen, ob es wegen einer langen Verfahrensdauer von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen hat.

Ein Fahrverbot ist als Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um diese vor einem Rückfall zu warnen und ihnen ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Nach der Rechtsprechung kann ein Fahrverbot diese Warnungs- und Besinnungsfunktion jedoch nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Charakter eines Fahrverbotes seine eigentliche Bedeutung. Mit der Prüfung eines derartigen Sachverhaltes war nunmehr das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az.: 1 SsBs 41/13) befasst. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat hierzu entschieden, dass von einem Fahrverbot abzusehen ist, wenn seit der Tat bis zur Vorlage beim Rechtsbeschwerdegericht ein Jahr und acht Monate verstrichen sind und dem Betroffenen keine Verfahrensverzögerung anzulasten ist. Da das gegenständliche Verfahren mehrfach ausgesetzt werden musste, weil der Messbeamte zunächst wegen Urlaubs und in der Folgezeit wegen Krankheit verhindert war, ging das Oberlandesgericht Zweibrücken davon aus, dass diese Verfahrensverzögerungen dem Betroffenen nicht zuzurechnen sind. Da auch keine besonderen Umstände für die Annahme vorlagen, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbotes neben der Geldbuße ausnahmsweise auch nach dem Ablauf einer derartigen Zeitspanne unbedingt erforderlich sei, hat das Gericht sodann das Fahrverbot aufgehoben.

Da die Prüfung der Voraussetzungen einer langen Verfahrensdauer und die Darlegungen, dass keine besonderen Umstände vorliegen, dass trotz einer langen Verfahrensdauer eine erzieherische Einwirkung auf den Täter durch ein Fahrverbot notwendig ist, jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängen, empfiehlt sich hierzu regelmäßig die Zuhilfenahme eines auf Ordnungswidrigkeiten spezialisierten Rechtsanwalts.

- RA Endler -

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