Berücksichtung von Aufwandsentschädigungen bei der Berechnung des Verdienstausfalls nach einem Verkehrsunfall

29.12.2015

Nach einem Verkehrsunfallereignis erstreckt sich bei einer Körperverletzung die Verpflichtung zum Schadensersatz auch auf die Nachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet.

Nach einem Verkehrsunfallereignis erstreckt sich bei einer Körperverletzung die Verpflichtung zum Schadensersatz auch auf die Nachteile, die der Verletzte durch die Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet. Diese Ersatzpflicht greift ein, sobald durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entsteht. Dieser Schaden umfasst nicht nur den Verlust von Arbeitseinkommen, sondern auch alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Verletzte erleidet, weil er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann.

Problematisch in diesem Zusammenhang ist jedoch regelmäßig, ob mit dem Einkommen gezahlte Aufwandsentschädigungen bei der Berechnung des Verdienstausfallschadens zu berücksichtigen sind.

Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 183/15) hat nunmehr nochmals zum Ausdruck gebracht, dass Aufwandsentschädigungen, die kein zusätzliches Einkommen, sondern nur eine Vergütung für tatsächliche erwerbsbedingte Aufwendungen sind (z. B. Spesen oder Kleidergeld) nicht vom Schädiger zu ersetzen sind. Insoweit steht nach Auffassung des Gerichtes eine Ersparnis des Verletzten der Aufwendung gegenüber.

Sofern der Verletzte jedoch eine Pauschale erhält, die nicht notwendigerweise für tatsächliche Verwendungen bestimmt ist, so ist diese nach Auffassung des Gerichtes bei der Berechnung des Anspruches auf Ersatz des Verdienstausfalls zu berücksichtigen, weil ein derartiger Pauschbetrag das Einkommen faktisch erhöht. Bei dem gegenständlichen Verfahren hat ein Zeitsoldat mit seiner Klage die Zahlung eines ihm entgangenen Auslandsverwendungszuschlages geltend gemacht, da er aufgrund eines vom Beklagten verursachten Verkehrsunfallereignisses an einer Auslandsmission nicht teilnehmen konnte. Da nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ein derartiger Auslandsverwendungszuschlag insbesondere zur Abgeltung vom Mehraufwendungen aufgrund besonders schwieriger Bedingungen im Rahmen des Einsatzes, der Belastung durch Unterbringung in provisorischen Unterkünften sowie Belastungen durch eine spezifische Bedrohung während der Mission oder deren Durchführung in einem Konfliktgebiet geleistet wird, ist dieser als Einkommen zu berücksichtigen.

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes wird ersichtlich, dass die Abgrenzung derartiger Aufwendungen eine Entscheidung des Einzelfalls ist. Es empfiehlt sich daher in vergleichbaren Fällen frühzeitig die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um mögliche Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.

RA Marcel Peters

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