Bindung des Architekten an der Honorarvereinbarung

01.02.2016

Das OLG Naumburg hat in einem Urteil vom 10.07.2013 (1 U 9/13) entschieden, dass der Architekt, der einen Pauschalfestpreis anbietet, der unter den Mindestsätzen der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) liegt, sich daran festhalten lassen muss, sofern der Auftraggeber auf den Bestand dieser vereinbarten Honorargrenze vertrauen durfte.

Das OLG Naumburg hat in einem Urteil vom 10.07.2013 (1 U 9/13) entschieden, dass der Architekt, der einen Pauschalfestpreis anbietet, der unter den Mindestsätzen der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) liegt, sich daran festhalten lassen muss, sofern der Auftraggeber auf den Bestand dieser vereinbarten Honorargrenze vertrauen durfte.

Neu an dieser Entscheidung ist, dass ein solches Vertrauen in der Vergangenheit nur bejaht wurde, wenn zumindest die Honorare, nach den ursprünglich vereinbarten Sätzen, durch den Bauherrn bezahlt gewesen sind. Hiervon weicht das OLG Naumburg nun ab und lässt es ausreichen, dass die Bauherren eben das vereinbarte Architektenpauschalhonorar in ihrer Baukalkulation so eingestellt hatten und der Architekt zunächst eine Abrechnung erstellte, die auch dem Pauschalhonorar entsprach, nachdem der Vertrag gekündigt war und erst später eine weitere Abrechnung stellte, die um 10.000,00 € höher lag.

Vor diesem Hintergrund hat das OLG Naumburg entschieden, dass es dem Bauherrn gemäß § 242 BGB unzumutbar ist, mit einem höheren Honorar, als ursprünglich vereinbart, zu rechnen, selbst, wenn das Honorar unter den Mindestsätzen der HOAI und damit an sich unwirksam vereinbart gewesen ist.

Veröffentlicht ist die Entscheidung in NJW 2014 Seite 1673 ff.

RA Walter

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