Bußgeld bei Mobiltelefonnutzung

06.01.2015

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefones aufgenommen oder gehalten werden muss.

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefones aufgenommen oder gehalten werden muss. Wer gegen diese Regelung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Regelgeldbuße von 60,00 € sowie einem Punkt im Fahreignungsregister geahndet wird. Eine Ordnungswidrigkeit ist jedoch nicht gegeben, sofern die Nutzung des Telefones erfolgt, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Das Oberlandesgericht Hamm (1 RBs 1/14) hatte sich nunmehr mit der Frage zu befassen, ob die Ausnahme vom Verbot der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefones bei Kraftfahrzeugen nur bei einer bewussten manuellen Ausschaltung des Motors gilt oder ob diese Ausnahmereglung auch dann anzuwenden ist, wenn es zu einem automatischen Ausschalten des Motors kommt. Der Betroffene des Ordnungswidrigkeitenverfahrens musste seine Fahrt an einer Lichtzeichenanlage wegen Rotlichtes unterbrechen. Während er mit seinem Fahrzeug sodann stand, nutzte er sein Mobiltelefon. Hierbei war der Motor seines Fahrzeuges ausgeschaltet, da der Pkw mit einer Start-Stop-Funktion ausgestattet war. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Betroffenen freigesprochen. Nach Auffassung des Gerichtes unterscheidet der Gesetzeswortlaut nicht zwischen einer bewussten manuellen Ausschaltung des Motors und einem automatischen Ausschalten beim bewussten Abbremsen bzw. Anhalten. Durch die Ordnungswidrigkeitenvorschrift soll lediglich gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stehen. Sofern aber das Fahrzeug steht und der Motor nicht in Betrieb ist, fallen Fahraufgaben, wofür der Fahrzeugführer beide Hände benötigt, nicht an. Folglich war nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Hamm der Tatvorwurf nicht nachgewiesen.

 

RA Peters

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