Doppelte Abmahnkosten?

10.12.2015

Für wettbewerbsrechtliche Abmahnkosten regelt das UWG einen Kostenerstattungsanspruch.

Für wettbewerbsrechtliche Abmahnkosten regelt das UWG einen Kostenerstattungsanspruch. Wird ein Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes, z.B. eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung, abgemahnt und gibt er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ist der Unterlassungsanspruch erledigt. Begeht der Abgemahnte danach einen identischen Verstoß, so entsteht ein neuer Anspruch auf Unterlassung und ein vertraglicher Anspruch auf eine Vertragsstrafe. Ob nun aber die Kosten der zweiten Abmahnung zu erstatten sind, hatte das OLG Brandenburg, Urt. v. 08.01.2013, Az: 6 U 138/12, zu entscheiden. Das OLG bestätigte, dass im Wiederholungsfall ein neuer Unterlassungsanspruch entsteht, dieser aber hinsichtlich der Anwaltsgebühren als eine Angelegenheit zu werten ist, so dass die Abmahnkosten nicht doppelt zu zahlen sind.

RA Scharmach

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