Fluggastrechte: Ankunftszeit eines Fluges

05.11.2014

Fluggästen, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde oder die eine Verspätung von mehr als drei Stunden am Zielflughafen hinnehmen müssen, steht in den rechtlichen Grenzen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung zu.

 

Fluggästen, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde oder die eine Verspätung von mehr als drei Stunden am Zielflughafen hinnehmen müssen, steht in den rechtlichen Grenzen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung zu.

Im Streit stand jedoch die Frage, wann die tatsächliche Ankunft vorliegt, da dieser Zeitpunkt für die Bewertung einer Flugverspätung maßgeblich ist. Als Ansatzpunkt zur Bestimmung der Ankunftszeit wurde zum Teil der Zeitpunkt herangezogen, zu dem die Räder des Flugzeuges auf der Landebahn des Zielflughafens aufsetzten, das Flugzeug seine Parkposition erreicht hat oder der Zeitpunkt des Öffnens der Flugzeugtür.

Der Europäische Gerichtshof (Entscheidung vom 04.09.2014, Az. C-452/13) hat nunmehr entschieden, dass der Begriff "Ankunftszeit" für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Fluges gestattet ist. Begründet wurde dies damit, dass sich die Fluggäste während des Fluges nach den Weisungen und unter der Kontrolle des Luftfahrtunternehmens in einem geschlossenen Raum aufhalten, in dem ihre Möglichkeiten, mit der Außenwelt zu kommunizieren, aus technischen und aus Sicherheitsgründen erheblich beschränkt sind. Unter diesen Umständen können sich die Fluggäste nicht weiter um ihre persönlichen, familiären, sozialen oder beruflichen Angelegenheiten kümmern. Da diese Einschränkungen erst zu dem Zeitpunkt enden, wenn mindestens eine Flugzeugtür geöffnet und den Fluggästen das Verlassen des Flugzeuges gestattet wird, muss dies nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes der maßgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung der Ankunftszeit sein. Folglich steht den Fluggästen ein Ausgleichsanspruch nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 erst zu, wenn zu diesem Zeitpunkt die Verspätung drei oder mehr Stunden betragen hat.

 

 

RA Peters

Zurück