Haftung bei Kfz-Unfall in einer Reißverschlusssituation

08.04.2015

Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass, wenn auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist oder ein Fahrstreifen endet, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen ist, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

Die Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass, wenn auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich ist oder ein Fahrstreifen endet, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen ist, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

Häufig stellt sich jedoch die Frage, wie sich die Haftung verteilt, wenn es im Rahmen einer derartigen Reißverschlusssituation zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge kommt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-1 U 152/13) hat nunmehr klargestellt, dass auch bei einem Spurwechsel in einer Reißverschlusssituation der auf dem durchgehenden Fahrstreifen Fahrende grundsätzlich den Vortritt hat. Wer bei Reißverschlussbildung die Spur wechselt, darf nach Auffassung des Gerichts nicht darauf vertrauen, dass ihm dies ermöglicht wird. Vielmehr dürfe der Fahrspurwechsel nur vorgenommen werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, wie dies die Regelung des § 7 Abs. 5 StVO vorschreibt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in diesem Zusammenhang ebenso zum Ausdruck gebracht, dass es bei der Haftungsverteilung nicht darauf ankommt, ob die Lücke für einen Fahrstreifenwechsel groß genug gewesen ist. Auch in diesem Fall muss bei einem Fahrspurwechsel die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden können.

Da die Haftpflichtversicherung des vorfahrtsberechtigten Pkws den Schaden des Fahrspurwechselnden bereits mit einer Quote von 50 % reguliert hatte, wies das Gericht die weitergehende Schadensersatzklage ab. Die Haftpflichtversicherung des vorfahrtsberechtigten Pkws hatte vorgerichtlich eine 50-prozentige Haftungsquote angenommen, da auch die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Pkws zu berücksichtigen war und zudem der Fahrer des vorfahrtsberechtigten Pkws nicht ausreichend den Raum rechts vor seinem Kfz beobachtet hatte.

Da aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes jedoch ersichtlich wird, dass jede Unfallangelegenheit eine Entscheidung des Einzelfalles ist, empfiehlt sich einem Betroffenen in vergleichbaren Fällen bereits frühzeitig die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um mögliche Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.

- RA Peters -

Zurück