Kein Anspruch auf Krankengeld

05.12.2014

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte zu entscheiden, ob eine Arbeitnehmerin, die einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, diesen jedoch wegen einer vor Arbeitsantritt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht am ersten Arbeitstag antreten konnte, für die Zeit ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Tag ihrer tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme einen Anspruch auf Krankengeldleistungen hat.

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte zu entscheiden, ob eine Arbeitnehmerin, die einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte, diesen jedoch wegen einer vor Arbeitsantritt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht am ersten Arbeitstag antreten konnte, für die Zeit ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Tag ihrer tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme einen Anspruch auf Krankengeldleistungen hat. Während das Landessozialgericht die Krankenkasse zur Zahlung des Krankengeldes verurteilte, da aus seiner Sicht für den Anspruch auf Krankengeld der vertraglich vereinbarte Beginn des Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich sei, hat das Bundessozialgericht diese Entscheidung aufgehoben und festgestellt, dass für die Begründung einer Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) es erforderlich ist, dass ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis in Vollzug gesetzt wird. Dies komme nur in Betracht, wenn die entgeltliche Beschäftigung tatsächlich aufgenommen wird oder trotz Nichtaufnahme dennoch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, beispielsweise bei einer einseitigen oder vereinbarten Freistellung von der Arbeitspflicht. Ein solcher Sonderfall lag bei der Klägerin nicht vor und sie hatte aufgrund des Umstandes, dass sie vor dem Arbeitsverhältnis nur einen Anspruch auf Familienversicherung ohne Krankengeldbezug hatte, auch aus sonstigen Gründen keinen Krankengeldanspruch gegen ihre Krankenkasse. Diese Entscheidung erweist sich als gefährliche Lücke, wenn sich erfolgreiche Stellenbewerber noch als gesund beim Arbeitsamt abmelden und am ersten Arbeitstag infolge eingetretener Arbeitsunfähigkeit die Arbeit erst gar nicht antreten (BSG vom 04.03.2014, Az.: B 1 KR 64/12 R)

 

RA Thummerer

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