Kein Fahrverbot ohne Gefährdung

10.12.2015

Der Bußgeldkatalog sieht nach Nr. 132.3 bei sogenannten qualifizierten Rotlichtverstössen (länger als eine Sekunde Rotphase) u.a. auch die Ahndung mit einem Fahrverbot vor, weil diese grundsätzlich als besonders gefährlich anzusehen sind, da sich Querverkehr, insbsondere auch Fußgänger, nach dieser Zeit im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können.

Der Bußgeldkatalog sieht nach Nr. 132.3 bei sogenannten qualifizierten Rotlichtverstössen (länger als eine Sekunde Rotphase) u.a. auch die Ahndung mit einem Fahrverbot vor, weil diese grundsätzlich als besonders gefährlich anzusehen sind, da sich Querverkehr, insbsondere auch Fußgänger, nach dieser Zeit im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden können.

Wenn allerdings der Querverkehr noch nicht in den geschützten Bereich eindringen durfte, weil er selbst noch Rotlicht zu beachten hat, liegt nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Stuttgart (Beschluss v. 26.11.13, Az: 4 Ss 601/13) ein derart gefährlicher Verstoß nicht vor und die Ahndung mit einem Fahrverbot scheidet aus.

Für die Praxis bedeutet dies, dass neben der vom betroffenen Kraftfahrer mißachteten Rotphase immer auch geprüft werden muß, ob der Querverkehr ebenfalls Rotlicht zu beachten hatte. Da dies von den Bußgeldbehörden standardmäßig nicht erledigt wird, muss es vom Betroffenen im Rahmen seiner Verteidigung selbst veranlasst werden.

- RA Endler -

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