Minijob - Schadenersatz wegen unterlassener Pauschalbesteuerung

04.02.2015

Der Arbeitgeber eines Minijobbers hat die Wahlmöglichkeit, die Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte nach § 40 a Abs. 2 EStG pauschaliert (2%) zu zahlen. Abweichend vom Regelfall, in dem der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer ist, ist dies im Fall der Pauschalbesteuerung der Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber eines Minijobbers hat die Wahlmöglichkeit, die Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte nach § 40 a Abs. 2 EStG pauschaliert (2%) zu zahlen. Abweichend vom Regelfall, in dem der Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer ist, ist dies im Fall der Pauschalbesteuerung der Arbeitgeber.

 

Eine Minijobberin nahm ihren Arbeitgeber auf Schadenersatz in Anspruch, weil dieser sie nicht der Pauschalbesteuerung, sondern der individuellen Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte unterzog. Dadurch hatte sie im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung mit ihrem Ehegatten eine um 1.263,95 € höhere Steuer zu zahlen. Sie meinte, dass der Arbeitgeber sein Wahlrecht zwischen den Varianten im Sinne arbeitsvertraglicher Fürsorge hätte ausüben müssen. Er habe schließlich die Möglichkeit gehabt, die Pauschalsteuer im Innenverhältnis auf die Arbeitnehmerin abzuwälzen. Jedenfalls habe der Arbeitgeber sie darauf hinweisen müssen, dass nach Lohnsteuerkarte abgerechnet werden solle. In letzter Instanz hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Arbeitnehmerin keinen Schadenersatzanspruch habe, da sich der Arbeitgeber weder bei Ausübung seines Wahlrechtes nach § 40 a Abs. 2 EStG noch durch einen unterlassenen Hinweis gegenüber der Klägerin pflichtwidrig verhalten habe. Ihn treffe auch keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht. Die Arbeitnehmerin, die eine Pauschalbesteuerung wünsche, müsse selbst die Gelegenheit nutzen, nachzufragen und gegebenenfalls eine entsprechende Vereinbarung zur Pauschalbesteuerung treffen. Minijobber sollten daher auch im eigenen Interesse prüfen, welche Besteuerungsart für sie vorteilhafter ist und hierzu ausdrücklich dann eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, ansonsten bleiben sie auf ihrem Schaden sitzen (vgl. BAG vom 13.11.2014, Az. 8 AZR 817/13).

 

- RA Thummerer -

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