Mithaftung bei überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten

18.11.2015

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 1 U 130/14) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfallereignis anzunehmen ist, wenn es in einem Kreuzungsbereich zu einer Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten und einem vorfahrtsverpflichteten Fahrzeugführer kommt, der vorfahrtsberechtigte Fahrzeugführer jedoch mit überhöhter Geschwindigkeit fährt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. 1 U 130/14) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfallereignis anzunehmen ist, wenn es in einem Kreuzungsbereich zu einer Kollision zwischen einem vorfahrtsberechtigten und einem vorfahrtsverpflichteten Fahrzeugführer kommt, der vorfahrtsberechtigte Fahrzeugführer jedoch mit überhöhter Geschwindigkeit fährt.

Bei dem gegenständlichen Unfallereignis übersah der vorfahrtsverpflichtete Fahrzeugführer die Annäherung des vorfahrtsberechtigten Pkws bzw. schätzte die Geschwindigkeit des vorfahrtsberechtigten Fahrzeuges falsch ein. Der Vorfahrtsberechtigte fuhr seinerseits jedoch anstatt der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 79 km/h in den Kreuzungsbereich ein. Hier kam es sodann zur Kollision der Fahrzeuge. Das in der ersten Instanz mit dem gegenständlichen Unfallereignis befasste Gericht sah noch einen überwiegenden Verursachens- und Verschuldensanteil von 75 Prozent beim vorfahrtsberechtigten Fahrzeugführer, da dieser die zulässige Geschwindigkeit erheblich überschritten hatte.

Das Oberlandesgericht hat jedoch lediglich einen Verursachungsanteil von 50 Prozent des vorfahrtsberechtigten Fahrers angenommen. Nach Auffassung des Gerichtes kann trotz deutlich überhöhter Ausgangsgeschwindigkeit einem vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer nicht die überwiegende Verantwortlichkeit für die Entstehung eines Kreuzungszusammenstoßes angelastet werden. Die überhöhte Geschwindigkeit ändert nach Auffassung des Gerichtes nichts an der Vorfahrtspflichtverletzung des anderen Unfallbeteiligten. Auch müsse nach Auffassung des Gerichtes ein Verkehrsteilnehmer, der die Vorfahrt zu beachten hat, damit rechnen, dass der Vorfahrtsberechtigte schneller fährt als erlaubt.

Aufgrund dieser Erwägungen ist sodann das Oberlandesgericht von einem Verursachungsanteil von jeweils 50 Prozent bei den unfallbeteiligten Fahrzeugführern ausgegangen.

Das Oberlandesgericht hat gleichwohl in seiner Urteilsbegründung zum Ausdruck gebracht, dass jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind und dass nicht schematisch Haftungsquoten aus vergleichbaren Kollisionsereignissen auf andere Sachverhalte übertragen werden können.

Da aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ersichtlich wird, dass jede Unfallangelegenheit eine Entscheidung des Einzelfalls ist, empfiehlt sich in vergleichbaren Fällen bereits frühzeitig die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um mögliche Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.

RA Peters

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