Mitverschulden des Radfahrers bei einem Verkehrsunfall

05.12.2014

Das Saarländische Oberlandesgericht (Az.: 4 U 59/13) hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit einem Radfahrer ein Mitverschulden bei der Verursachung eines Verkehrsunfalls trifft, wenn dieser beim Verlassen eines Radwegs mit einen auf der Fahrbahn fahrenden Pkw kollidiert.

Das Saarländische Oberlandesgericht (Az.: 4 U 59/13) hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit einem Radfahrer ein Mitverschulden bei der Verursachung eines Verkehrsunfalls trifft, wenn dieser beim Verlassen eines Radwegs mit einen auf der Fahrbahn fahrenden Pkw kollidiert. Der geschädigte Radfahrer befuhr einen Radweg, der sich am rechten Fahrbahnrand einer Fahrbahn befand. Da der Radfahrer beabsichtigte, nach links in einen Feldwirtschaftsweg abzubiegen, kreuzte er die Fahrbahn und kollidierte hierbei mit einem in gleicher Fahrtrichtung ankommenden Pkw. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichtes Saarbrücken ist bei einem derartigen Unfallhergang das Mitverschulden des Radfahrers doch so hoch, dass eine Haftung des Pkw-Fahrers bzw. der Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges vollständig zurücktritt. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass für einen Radfahrer beim Verlassen eines Radweges und Auffahren auf die Fahrbahn die gesteigerten Sorgfaltspflichten des § 10 StVO gelten. Demnach dürfe er auf die Fahrbahn nur einfahren, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Ein Kraftfahrer hingegen könne sich darauf verlassen, dass ein Radfahrer nur an einleuchtenden Stellen den Radweg verlassen wird. Wahrt der Radfahrer das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und kommt es deshalb zu einem Unfall, so haftet er nach Auffassung des Oberlandesgerichtes Saarbrücken in der Regel im vollen Umfang. Vor seinem Abbiegevorgang hat sich ein Radfahrer bis zur Mitte der Fahrbahn einzuordnen. Vor diesem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen muss der Radfahrer jedoch seiner doppelten Rückschaupflicht auf den nachfolgenden Verkehr genüge tun. Wenn der Radfahrer dieser gebotenen Rückschau nicht nachkommt, so kann es nach Auffassung des Gerichtes sogar gegebenenfalls unbeachtlich bleiben, ob der Radfahrer seinen Abbiegevorgang noch kurz zuvor durch ein Handzeichen angezeigt hat. Da der Radfahrer nach den Feststellungen des Gerichtes versucht hatte, "blindlings" von dem rechts von der Fahrbahn verlaufenden Radweg über die gesamte Breite der Fahrbahn hinweg in den gegenüberliegenden Feldwirtschaftsweg einzubiegen, scheidet eine Haftung des Pkw-Fahrers aus.

 Da aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Saarbrücken jedoch ersichtlich wird, dass jede Unfallangelegenheit eine Entscheidung des Einzelfalls ist, empfiehlt sich einem Betroffenen in vergleichbaren Fällen bereits frühzeitig die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um mögliche Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

  

RA Peters

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