Musik in der Arztpraxis

12.05.2016

Wird Musik in der Öffentlichkeit gespielt, bedarf es der Zustimmung des Urheber (§ 15 Abs. 2 UrhG). Hat der Urheber ein Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft wie der GEMA geschlossen, ist dann eine Vergütung an die GEMA zu zahlen.

Wird Musik in der Öffentlichkeit gespielt, bedarf es der Zustimmung des Urheber (§ 15 Abs. 2 UrhG). Hat der Urheber ein Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft wie der GEMA geschlossen, ist dann eine Vergütung an die GEMA zu zahlen.

Von einer Wiedergabe in der Öffentlichkeit ist auszugehen, wenn die Wiedergabe für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht durch eine persönliche Beziehung verbunden ist. Dass somit die Musik auf einer Geburtstagsfeier oder Hochzeit kostenfrei genossen werden darf, ist klar. Doch wie ist es nun, wenn z.B. in einer Zahnarztpraxis Hintergrundmusik gespielt wird? Auch hier hat der BGH eine Öffentlichkeit verneint. Zwar wird die Musik in der Absicht gespielt, die Patienten zu unterhalten, aber diese Anzahl sei üblicherweise sehr begrenzt und die Wiedergabe erfolge nicht zu Erwerbszwecken, da sie nicht Teil der zahnärztlichen Behandlung ist (EuGH, Urt. v. 15.03.12, c-135/10; BGH, Urt. v. 18.06.15, I ZR 14/14).

RA Scharmach

 

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