Pflichtteilsergänzung bei unbenannter Zuwendung

06.01.2015

Das Schleswig-holsteinische Oberlandesgericht hat in einer Entscheidung vom 10.12.2013 (3 U 29/13) entschieden, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei unbenannten Zuwendungen unter der Voraussetzung vorliegt, dass durch den allein verdienenden Ehepartner beim gemeinsamen Kauf eines Eigenheimes nur dieser die Kaufpreis- und Finanzierungsraten zahlt.

Das Schleswig-holsteinische Oberlandesgericht hat in einer Entscheidung vom 10.12.2013 (3 U 29/13) entschieden, dass ein Pflichtteilsergänzungsanspruch auch bei unbenannten Zuwendungen unter der Voraussetzung vorliegt, dass durch den allein verdienenden Ehepartner beim gemeinsamen Kauf eines Eigenheimes nur dieser die Kaufpreis- und Finanzierungsraten zahlt. Das Gericht ging dabei davon aus, dass der Kauf eines Grundstückes zum Miteigentum der Eheleute und dessen Bebauung mit einem Familienwohnhaus sich als unbenannte Zuwendung (also eine Schenkung) des allein verdienenden Ehepartners an den Anderen darstellt. In einem solchen Falle, nämlich, wenn die Kaufpreis- und Finanzierungsraten vom allein verdienenden Ehegatten alleine getragen werden, ist die hälftige Beteiligung an dem ehezeitlichen Vermögenserwerb nicht dem Anwendungsbereich des § 2325 BGB, also den Verlangen eines Pflichtteilsergänzungsanspruches entzogen. Vielmehr kann das pflichtteilsberechtigte Kind vom überlebenden Ehegatten bezüglich einer Hälfte des Hauses den Pflichtteilsergänzungsanspruch verlangen. Die 10-Jahres-Grenze, nach der Pflichtteilsergänzungsansprüche erloschen sind, gilt hier nicht, da gemäß § 2325 BGB diese Frist bei Zuwendungen von Ehegatten untereinander, erst bei Scheidung der Ehegatten anläuft.

Dies bedeutet, dass pflichtteilsberechtigte Kinder dann einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen können, wenn der allein verdienende Ehepartner, der das Familienwohnhaus selbst finanziert hat, obwohl es im Miteigentum beider Eheleute stand, zu erst verstirbt und den überlebenden Ehegatten als Alleinerben einsetzt.

 

 

RA Walter

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