Private Unfallversicherung - Vollbeweis für Mitwirkung einer Vorerkrankung erforderlich

01.02.2016

Eine beklagte Unfallversicherung lehnte Leistungen aus der Unfallzusatzversicherung ab, weil der Tod des Versicherten nicht auf einen Unfall, sondern auf eine bestehende schwere Herzkrankheit zurückzuführen sei.

Eine beklagte Unfallversicherung lehnte Leistungen aus der Unfallzusatzversicherung ab, weil der Tod des Versicherten nicht auf einen Unfall, sondern auf eine bestehende schwere Herzkrankheit zurückzuführen sei.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 23.11.2011 (Az: IV ZR 70/11) zugunsten der bezugsberechtigten Klägerin entschieden, dass der Versicherte einen Stromschlag erlitten habe, der zu einer Herzrhythmusstörung geführt und dessen Tod zumindest mitverursacht habe. Die weitere Feststellung der Vorinstanz, die Vorschädigungen hätten zu 50% am Tod mitgewirkt, beruhe auf einer Verkennung des Beweismaßes für das Leistungskürzungsrecht des Unfallversicherers bei der Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen. Die Beweislast für eine solche Mitwirkung liege beim Unfallversicherer. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Mitwirkung unfallunabhängiger Vorerkrankungen sei nicht ausreichend. Vielmehr muß der Unfallversicherer den sog. Strengbeweis gem. § 286 ZPO zur Mitwirkung der Vorerkrankungen führen. Bleibe nach der Beweisaufnahme unklar, ob und in welcher Höhe Vorerkrankungen am Tod mitgewirkt haben, komme eine Leistungskürzung nicht in Betracht.

Damit hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Frage zur Beweislast im Recht der privaten Unfallversicherung klargestellt, die auch bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades und damit der Höhe der Invaliditätsleistung von entscheidender Bedeutung ist.

RA Endler

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