Schätzung beim qualifizierten Rotlichtverstoß

29.12.2015

Das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 3 Ss OWi 1310/15) hatte sich nunmehr mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Anforderungen bei der Schätzung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind.

Das Oberlandesgericht Bamberg (Az. 3 Ss OWi 1310/15) hatte sich nunmehr mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Anforderungen bei der Schätzung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellen sind. Das in erster Instanz mit der Angelegenheit befasste Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn die Ampel zu dem Zeitpunkt, als der Kfz-Führer sie passiert bzw. in den geschützten Kreuzungsbereich einfährt, bereits länger als eine Sekunde rotes Licht zeigt. Bei der Entscheidung, ob das Rotlicht der Ampel bereits mehr als eine Sekunde aufleuchtete, stützte sich das in der ersten Instanz zuständige Gericht ausschließlich auf die Zeugenaussage eines Polizeibeamten, der das Geschehen mit angesehen hatte. Problematisch war insoweit, dass das Gericht eine bereits mehr als eine Sekunde dauernde Rotlichtphase allein aus dem Umstand ableitete, weil der Zeuge angab, dass unmittelbar nach dem Überfahren der Haltelinie - längstens drei Sekunden danach - die Ampel wieder auf "Grün" schaltete.

Das Oberlandesgericht hat nunmehr ausgeführt, dass das erstinstanzliche Gericht die Schätzung der Dauer der Rotphase auf die zuverlässige Beobachtung des Zeugen stützen konnte. Nach Auffassung des Gerichts kann aus dem Umstand, dass die Ampel unmittelbar nach dem Überfahren durch den Betroffenen auf "Grün" schaltete, der Rückschluss gezogen werden, dass die Rotlichtphase zuvor bereits länger als 1 Sekunde angedauert haben muss. Aufgrund dessen hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde des Betroffenen verworfen.

Die vorgenannte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Bamberg zeigt, dass hinsichtlich des Nachweises eines qualifizierten Rotlichtsverstoßes stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Es empfiehlt sich daher die frühzeitige Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um sich gegen einen derartigen Ordnungswidrigkeitenvorwurf verteidigen zu können.

RA Endler

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