Schenkung nach dem Tod

04.02.2015

Das Landgericht Aachen hat am 22.03.2013 entschieden, dass eine Schenkung, die der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten mündlich zugesagt hat, nach dessen Tod aufgrund einer Vollmacht, die auch über den Tod hinaus gültig ist, durch Auszahlung des Kontoguthabens an den Beschenkten erfüllt werden kann.

Das Landgericht Aachen hat am 22.03.2013 entschieden, dass eine Schenkung, die der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten mündlich zugesagt hat, nach dessen Tod aufgrund einer Vollmacht, die auch über den Tod hinaus gültig ist, durch Auszahlung des Kontoguthabens an den Beschenkten erfüllt werden kann.

Der Erblasser hatte, so zeigte es die Beweisaufnahme, zu Lebzeiten seiner Lebensgefährtin die schenkungsweise Zuweisung mehrerer Konten mit insgesamt 31.057,00 € versprochen. Die Schenkung wurde nicht notariell beurkundet und war daher formunwirksam. Nachdem dann der Erblasser gestorben war, hatte die Lebensgefährtin aufgrund einer zu ihren Gunsten bestehenden Vollmacht die Auszahlung der Kontoguthaben an sich bewirkt und das Geld selbst vereinnahmt.

Hiergegen wendeten sich die Erben gegen die Lebensgefährtin und bezweckten die Rückzahlung der Beträge in den Nachlass.

Das Landgericht Aachen hat insofern allerdings entschieden, dass die zunächst formunwirksame Schenkung gemäß § 518 Abs. 2 BGB durch Vollzug der Schenkung wirksam geworden ist.

Die Vollziehung der Schenkung aufgrund einer zu Lebzeiten erteilten Vollmacht zugunsten der Lebensgefährtin ist möglich. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Lebensgefährtin sei nicht zu erkennen. Vielmehr handelt es sich bei dem Geschäft um eine Schenkung unter Lebenden, welche aufgrund der Handlung der Lebensgefährtin im Zusammenhang mit der erteilten Vollmacht vom Formmangel geheilt worden ist. Die Vollmacht erlaubte der Lebensgefährtin auch die Vornahme von sogenannten Insichgeschäften (§ 181 BGB), sodass die Lebensgefährtin in der Lage war, aufgrund der Vollmacht auch Geschäfte mit sich selbst zu schließen, also wie hier die Schenkung auf Seiten des Schenkers in Vertretung des Erblassers zu bewirken und für sich selbst die Schenkung anzunehmen.

 (LG Aachen, Az.: 9 O 387/12, Entscheidung vom 22.03.2013)

 - RA Walter -

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