Umfahren von roter Ampel über Tankstellengelände erlaubt

12.05.2016

Eine Lichtzeichenanlage, die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (hier: ein Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den von dieser geschützten Verkehrsraum einzufahren.

Eine Lichtzeichenanlage, die für den Betroffenen Rotlicht zeigt, verbietet nicht, vor der Ampelanlage auf einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich (hier: ein Tankstellengelände) abzubiegen und nach Durchfahren dieses Geländes hinter der Lichtzeichenanlage wieder in den von dieser geschützten Verkehrsraum einzufahren. Das gilt auch, wenn dieser Fahrvorgang der Umfahrung der Lichtzeichenanlage dient. Es liegt dann kein Rotlichverstoß vor (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.07.2013 - 1 RBs 98/13).

Das auch ansonsten zulässige und nicht bußgeldbewehrte Verhalten des Auffahrens und Verlassens eines Privatgrundstücks wird nicht dadurch zur Ordnungswidrigkeit, dass es durch die Vermeidung des Anhaltens vor einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage motiviert ist.

Diese Auffassung des Oberlandesgerichtes Hamm ist in Fachkreisen allerdings nicht unumstritten. Sowohl das Bayerische Oberste Landesgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatten 1994 und 1993 noch entschieden, dass das gezielte Umfahren einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage wegen der Zielgerichtetheit gleichwohl einen Rotlichtverstoß darstellen würde.

Insofern zeigt das o.g. Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm exemplarisch, dass sich eine obergerichtliche Rechtsprechung ändern und sich der Weg durch die Instanzen auch lohnen kann.

RA Endler

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