Widerruf von Darlehensverträgen

01.02.2016

Eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehensverträgen sind fehlerhaft. So musste sich das OLG Brandenburg (Urteil vom 19.03.2014, Az: 4 U 64/12) mit der Widerrufsbelehrung der DKB aus dem Jahr 2006 beschäftigen.

Eine Vielzahl von Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehensverträgen sind fehlerhaft. So musste sich das OLG Brandenburg (Urteil vom 19.03.2014, Az: 4 U 64/12) mit der Widerrufsbelehrung der DKB aus dem Jahr 2006 beschäftigen. Da diese nicht dem Muster der damals geltenden BGB-InfoV entsprach, konnte der Kläger auch im Jahr 2011 noch wirksam den Widerruf erklären. Das OLG stellte auch klar, dass entsprechend des gesetzgeberischen Willens kein verbundenes Geschäft vorliegt.

Das führt nun dazu, dass die Bank einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgezahlten Darlehens zuzüglich der zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Zinsen hat. Die häufig vereinbarte Bearbeitungsgebühr fällt somit bereits heraus. Im Gegenzug hat der Darlehensnehmer Anspruch auf Rückzahlung aller gezahlten Raten zuzüglich durch die Bank gezogener Nutzungen. Diese Nutzungen werden, so der BGH, widerleglich mit 5 % über dem Basiszinssatz vermutet. Eine Vorfälligkjeitsentschädigung kann nicht erhoben werden und für die weitere Finanzierung kann der aktuell günstige Zins in Anspruch genommen werden.

RA Scharmach

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