Zulässigkeit einer Wohnungsdurchsuchung beim Verdächtigen einer Straftat

10.12.2015

Die Strafprozessordnung gestattet unter umgrenzten Voraussetzungen die Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums des einer Straftat verdächtigen Person, um diesen zu ergreifen oder Beweismittel zu sichern.

Die Strafprozessordnung gestattet unter umgrenzten Voraussetzungen die Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums des einer Straftat verdächtigen Person, um diesen zu ergreifen oder Beweismittel zu sichern. Derartige Durchsuchungen dürfen nur durch einen Richter und bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten angeordnet werden. 

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer derartigen Anordnung ist jedoch ein konkretisierter Anfangsverdacht, dass durch den Beschuldigten eine Straftat begangen wurde. 

Das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 974/12) hatte sich nunmehr abermals mit der Frage zu befassen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen bei einer Wohnungsdurchsuchung zu berücksichtigen sind. Das Gericht hat hierbei bekräftigt, dass durch Art. 13 Abs. 1 GG die Unverletzlichkeit der Wohnung einen besonderen grundrechtlichen Schutz genießt. Jede Durchsuchung stellt nach den Ausführungen des Gerichts einen schwerwiegenden Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich dar, der zum Zweck der Strafverfolgung nur dann gerechtfertigt ist, wenn der Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen wurde. Nach den Ausführungen des Gerichts muss dieser Verdacht jedoch auf konkreten Tatsachen beruhen. Bloße Vermutungen und vage Anhaltspunkte genügen nicht. Ebenso hat das Bundesverfassungsgericht nochmals hervorgehoben, dass eine Durchsuchung nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen darf, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind, denn eine rechtmäßige Durchsuchung setzt konkrete Tatsachen, die einen Verdacht begründen, bereits voraus. Demgemäß ist eine Wohnungsdurchsuchung nur dann als rechtmäßig anzusehen, wenn ein konkreter Verdacht gegen den Beschuldigten bereits besteht.

In dem Verfahren, welches dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlag, wurde beim Prokuristen eines Unternehmens eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt. Mehrere Firmenangehörige dieses Unternehmens waren in Verdacht geraten, im Zusammenhang mit Erlangung von Aufträgen u.a. Bestechungsdelikte gegenüber Amtsträgern begangen zu haben. Die vorab mit der Angelegenheit befassten Gerichte begründeten den Verdacht gegenüber dem Prokuristen im Wesentlichen allein damit, dass ein abgestimmtes und planmäßiges Vorgehen des Prokuristen mit diesen Firmenangehörigen wahrscheinlich sei, da dieser über Sachnähe, Sachkenntnis und Sachleitungsbefugnisse verfügt habe. Das Bundesverfassungsgericht hat hier jedoch klargestellt, dass die bloße Stellung des Beschwerdeführers als Prokurist eines Unternehmens den notwendigen Anfangsverdacht nicht begründen vermag.

 RA Peters

 

 

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