Addition von Fahrverboten

01.06.2015

Das Kammergericht Berlin (Az. 3 Ws 601/14) hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine Addition von Regelfahrverboten vorzunehmen ist, wenn der Führer eines Kraftfahrzeuges mit einer Handlung tateinheitlich zwei Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung erfüllt, die jeweils ein Regelfahrverbot vorsehen.

Das Kammergericht Berlin (Az. 3 Ws 601/14) hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob eine Addition von Regelfahrverboten vorzunehmen ist, wenn der Führer eines Kraftfahrzeuges mit einer Handlung tateinheitlich zwei Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung erfüllt, die jeweils ein Regelfahrverbot vorsehen.

Erstinstanzlich hat das zuständige Amtsgericht den Betroffenen zu einer Geldbuße und einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt, da der Betroffene eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung und gleichzeitig ein Verstoß gegen die Abstandsvorschriften begangen hatte.

Nach Auffassung des Kammergerichtes Berlin ist jedoch selbst bei der tateinheitlichen Erfüllung zweier Tatbestände der Bußgeldverordnung, die ein Regelfahrverbot vorsehen, eine Addition der Fahrverbote grundsätzlich nicht vorzunehmen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass das Fahrverbot den Betroffenen warnen und ihm nachhaltig seine Pflichten als Führer eines Kraftfahrzeuges bewusst machen soll. Diese spezialpräventive Wirkung verlangt nach Ansicht des Kammergerichtes eine Gesamtbetrachtung der abzuurteilenden Tat. Eine Erhöhung des Fahrverbotes über die Dauer eines Monats hinaus komme daher lediglich dann in Betracht, wenn gewichtige, für den Betroffenen nachhaltige Umstände vorliegen, welche erkennen lassen, dass ein Fahrverbot von einem Monat nicht ausreicht, um ihn nachhaltig zu beeindrucken.

Aufgrund dessen hat das Kammergericht Berlin das zweimonatige Fahrverbot aufgehoben und lediglich ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Da demgemäß eine Addition von Fahrverboten genauso wie ein mögliches gänzliches Absehen von einem Fahrverbot wegen einer außergewöhnlichen Härte für den Betroffenen von den Umständen des Einzelfalls abhängen, empfiehlt sich regelmäßig die Zuhilfenahme eines auf Ordnungswidrigkeiten spezialisierten Rechtsanwaltes, wenn einem der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit gemacht wird.

RA Endler

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