Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nach einem Verkehrsunfall

28.09.2015

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte eines Unfallereignisses den Reparaturaufwand (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen merkantilen Wertminderung) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ersetzt verlangen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte eines Unfallereignisses den Reparaturaufwand (Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen merkantilen Wertminderung) bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ersetzt verlangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat. Werden diese Reparaturvorgaben nicht eingehalten oder liegen die Kosten der Instandsetzung eines beschädigten Unfallfahrzeuges mehr als 30 % über den Wiederbeschaffungswert, so ist nach Auffassung der Rechtsprechung eine Reparatur in der Regel wirtschaftlich unvernünftig. In einem derartigen Fall kann der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur Ersatz der für die Beschaffung eines gleichwertigen Fahrzeuges erforderlichen Kosten, also dem Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes, verlangen.

Der Bundesgerichtshof (Az. VI ZR 387/14) hat nunmehr in einer aktuellen Entscheidung dargelegt, dass, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug gleichwohl reparieren lässt, obwohl der Reparaturaufwand 30 % des Wiederbeschaffungswertes überschreitet, es nicht möglich ist, die entstandenen Kosten in einem vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einem vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufzuspalten. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verbleibt es bei einem derartigen Fall grundsätzlich bei der bloßen Erstattung des Wiederbeschaffungswertes (abzüglich Restwert) des Pkw.

RA Peters

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