Haftungsverteilung bei falsch gesetztem Fahrtrichtungsanzeiger

01.06.2015

Dem Fahrzeugführer, welcher das Vorfahrtsrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers gemäß § 8 StVO nicht beachtet, trifft grundsätzlich ein Alleinverschulden, wenn es im Zusammenhang mit dieser Vorfahrtsverletzung zu einem Unfallereignis kommt.

Dem Fahrzeugführer, welcher das Vorfahrtsrecht eines anderen Verkehrsteilnehmers gemäß § 8 StVO nicht beachtet, trifft grundsätzlich ein Alleinverschulden, wenn es im Zusammenhang mit dieser Vorfahrtsverletzung zu einem Unfallereignis kommt.

Problematisch sind jedoch die Fälle, wenn der Vorfahrtsberechtigte noch versehentlich an dem von ihm geführten Fahrzeug den Fahrtrichtungsanzeiger aus vorausgegangener Fahrt betätigt bzw. der Vorfahrtsverpflichtete etwas derartiges behauptet.

Das Amtsgericht Cottbus (Az. 38 C 17/13) hat nunmehr ausgeurteilt, dass an die Begründung eines Vertrauenstatbestandes des Wartepflichtigen, dass der Vorfahrtsberechtigte abbiegen werde, strenge Anforderungen zu stellen sind. Das Amtsgericht hat sich der weit verbreiteten Rechtsprechung angeschlossen, dass ein bloßes Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers am vorfahrtsberechtigten Fahrzeug nicht genügt, um eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten zu begründen. Vielmehr müssen neben dem Blinken weitere Umstände hinzutreten, um einen derartigen Vertrauenstatbestand beim Wartepflichtigen zu schaffen. Dies ist nach Auffassung des Amtsgerichts Cottbus neben einer merkbaren Verringerung der Fahrgeschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten zusätzlich der Beginn des Abbiegevorganges.

Da der Wartepflichtige dies nicht beweisen konnte, kam es demgemäß nach Auffassung des Gerichts auch gar nicht darauf an, ob am vorfahrtsberechtigten Fahrzeug der Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt war, wie dies von der Beklagten lediglich behauptet wurde.

Bei dem gegenständlichen Unfallereignis befuhr der Kläger nach dem Verlassen eines Kreisverkehrs die Hauptstraße. Die Beklagte beabsichtigte von einem Parkplatzgelände kommend auf diese Hauptstraße aufzufahren und kollidierte hierbei mit dem Klägerfahrzeug. Im Klageverfahren wurde durch die Wartepflichtige vorgetragen, dass sie davon ausgegangen sei, dass das Klägerfahrzeug auf den von ihr genutzten Parkplatz auffahre, da an diesem Fahrzeug der Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt gewesen sei.

Aufgrund der Tätigkeit der Anwaltskanzlei Walter, Thummerer und Endler hat das Amtsgericht Cottbus bei dem gegenständlichen Unfallereignis jedoch ein Alleinverschulden der Beklagten angenommen.

Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 06.02.2015, Az. 38 C 17/13, Unfall, Schadensersatz, Vorfahrt, Wartepflicht, Fahrtrichtungsanzeiger

RA Peters

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