Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit einem auf dem Standstreifen liegen gebliebenen Pkw

05.05.2015

Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 1 U 2572/13) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Haftungsverteilung anzunehmen ist, wenn ein Fahrzeug auf einen liegen gebliebenen Pkw auffährt, der auf dem Standstreifen einer Autobahn steht.

Das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 1 U 2572/13) hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Haftungsverteilung anzunehmen ist, wenn ein Fahrzeug auf einen liegen gebliebenen Pkw auffährt, der auf dem Standstreifen einer Autobahn steht. Hierbei war sogar zu berücksichtigen, dass an dem liegen gebliebenen Fahrzeug die Warnblinkanlage nicht eingeschaltet war. Auch hatte es der Fahrzeugführer unterlassen, ein Warndreieck aufzustellen.

Das Oberlandesgericht hat in seiner Urteilsbegründung dargelegt, dass bei unterlassenen Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich ein Beweis des ersten Anscheins dafür besteht, dass die unterlassenen Sicherungsmaßnahmen für die Kollision ursächlich waren. Auch sei beim Auffahren auf ein liegen gebliebenes Fahrzeug in der Regel eine Schadensteilung vorzunehmen, wobei den Halter des defekten Fahrzeuges die überwiegende Haftung trifft.

Nach Auffassung des Gerichtes gilt dies jedoch nur, wenn das defekte Fahrzeug noch in die Fahrbahn ragt und ungesichert und unbeleuchtet ist. Da bei dem Unfallereignis, welches dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Nürnberg zugrunde lag, der liegen gebliebene Pkw sich jedoch vollständig auf dem Standstreifen befand und es zur Kollision nur kommen konnte, weil das auffahrende Fahrzeug zumindest teilweise die Standspur benutzte, wies das Gericht die Schadensersatzklage des auffahrenden Kraftfahrzeugführers als unbegründet zurück. Selbst die Betriebsgefahr des liegen gebliebenen PKW tritt nach der Rechtsansicht des Gerichts wegen des Fahrfehlers des auffahrendenden Fahrzeugführers vollständig zurück, so dass dieser die Alleinhaftung bei einer derartigen Unfallkonstellation trägt.

Da aus dem Urteil des Oberlandesgerichtes Nürnberg jedoch ersichtlich wird, dass jede Unfallangelegenheit eine Entscheidung des Einzelfalls ist, empfiehlt sich in vergleichbaren Fällen bereits frühzeitig die Zuhilfenahme anwaltlicher Unterstützung, um mögliche Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

- RA Peters -

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