Kündigung von Onlineverträgen

01.06.2015

Immer mehr Verträge werden allein über das Internet abgeschlossen, ohne dass tatsächlich eine Unterschrift geleistet wird. Zum einen birgt das für den Onlinedienstanbieter die Gefahr, dass er einen wirksamen Vertragsschluss nicht nachweisen kann.

Immer mehr Verträge werden allein über das Internet abgeschlossen, ohne dass tatsächlich eine Unterschrift geleistet wird. Zum einen birgt das für den Onlinedienstanbieter die Gefahr, dass er einen wirksamen Vertragsschluss nicht nachweisen kann. Zum anderen stellt sich für den Nutzer die Frage, wie bei einen Vertrag mit längerer Laufzeit gekündigt werden kann.

Viele Dienstanbieter ermöglichen zwar den Vertragsschluss online, regeln dann in den AGB allerdings, dass eine Kündigung schriftlich zu erfolgen hat. Eine E-MAil genügt dann nicht. Eine solche AGB-Klausel erachtete das LG München, Urt. v. 30.01.2014, Az: 12 O 18571/13 als unwirksam. Wenn der Vertragsschluss ohne Unterschriftsleistung möglich ist, benachteiligt es den Vertragspartner unangemessen, wenn dann die Kündigung nur mit Unterschriftsleistung möglich ist. Das Argument des Portalbetreibers, dass damit dem Missbrauch Vorschub geleistet werde, verfing nicht, da eben auch beim Vertragsschluss keine Absicherung bezüglich der Identität des Vertragspartners erfolgt.

RA Scharmach

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