02. 05. 2012
Im Zusammenhang mit der Verwirklichung eines Bauvorhabens, wie beispielsweise der Errichtung eines Einfamilienhauses, stellt sich des Öfteren die Frage, inwiefern dem Bauherrn ein strafrechtliches Risiko trifft, wenn Personen bei der Errichtung des Bauwerkes geschädigt werden.
Neben den weitesgehend bekannten Strafbarkeitstatbeständen der fahrlässigen Körperverletzung und der fahrlässigen Tötung kommt in derartigen Fällen mitunter auch eine Strafbarkeit wegen Baugefährdung in Betracht. Dieser Tatbestand sieht eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Personen vor, die bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baus oder Abbruchs eines Bauwerkes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstoßen und dadurch Leib oder Leben eines Anderen gefährdet haben.