Aufhebung eines Bußgeldurteils bei lückenhaften Urteilsfeststellungen

17.03.2016

Nach der Cottbuser Baumschutzsatzung ist es unter anderem verboten, bestimmte Arten geschützter Bäume - abhängig von deren Stammumfang - zu beseitigen oder zu schädigen.

Nach der Cottbuser Baumschutzsatzung ist es unter anderem verboten, bestimmte Arten geschützter Bäume - abhängig von deren Stammumfang - zu beseitigen oder zu schädigen. Verstöße hiergegen können mit einer Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren von bis zu 50.000,00 € geahndet werden. Das Amtsgericht Cottbus hat einen Betroffenen zur Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 7.000,00 € verurteilt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit jedoch dieses Urteil aufgehoben. Hierbei hat das Oberlandesgericht zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich die zur Tatzeit geltende Fassung der Satzung zum Schutz von Bäumen der Stadt Cottbus Anwendung findet. Wenn jedoch, wie geschehen, nach der Tat eine Änderung der Satzung eintritt und die geänderte Fassung eine mildere Regelung enthält, so ist lediglich diese mildere Regelung anzuwenden. Dies wurde nicht beachtet. Darüber hinaus hat das Gericht unter anderem festgestellt, dass die Urteilsbegründung des Amtsgerichtes Cottbus unklar ist, weil eine Messung des Baumumfanges in der vorgesehenen Höhe, wie dies die Satzung vorsieht, nicht dargelegt wurde. Auch enthielt das erstinstanzliche Urteil nach Auffassung des Oberlandesgerichtes keine ausreichenden Angaben, ob es sich bei dem Gebiet nicht tatsächlich um Wald gehandelt hat, auf den zumindest die gegenständliche Satzung nicht anzuwenden wäre. Zudem konnten der Urteilsbegründung auch keine Ausführungen entnommen werden, ob dem Geschäftsführer der Betroffenen ein fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln zur Last gelegt wurde. Wegen dieser lückenhaften Urteilsbegründung wurde sodann aufgrund der Tätigkeit des Unterzeichners das erstinstanzliche Urteil aufgehoben.

RA Peters

Aufhebung des Urteiles des AG durch Urteil-OLG

fehlerhaftes-aufgehobenes Urteil des AG Cottbus

 

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