Berufungsurteil Internettauschbörse LG München I, 05.09.2014, 21 S 28251/13

30.09.2014

Das LG München I (Urt. v. 05.09.2014, 21 S 28251/13) hat aktuell im Berufungsverfahren über die Haftung des Anschlussinhabers bei der Nutzung einer Internettauschbörse entschieden und damit das Urteil des AG München vom 21.11.2013, Az: 155 C 16379/13 aufgehoben (siehe unser Beitrag vom 17.02.2014) Die Anschlussinhaberin verteidigte sich damit, am besagten Tag mit dem Lebensgefährten ihrer Tochter einkaufen gewesen zu sein und an diesem Tag den PC nicht genutzt zu haben. Zu Hause sind die erwachsenen Kinder (Sohn und Tochter) sowie der Ehemann gewesen. Im Kreis der Familie sei 2009 einmal über Internettauschbörsen gesprochen worden und die Anschlussinhaberin ging davon aus, dass ihre Angehörigen das ausgesprochene Verbot der Nutzung solcher Tauschböresen befolgen. Außerdem wurde bestritten, dass die Rechteinhaberin verpflichtet ist, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auszugleichen. In Erwiderung hierauf wurde lediglich erklärt, dass die Zahlung erfolgen müsse, aber weder eine Rechnung noch ein Zahlungsnachweis für den Verstoß aus dem Jahr 2009 wurde vorgelegt Eine Besonderheit im Fall ist auch, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, im Prozess aber nur Schadensersatz und Kostenerstattung geltend gemacht wurden.

Diese Verteidigung hatte in der Beufung keinen Bestand. Zwar führte das LG München I aus, dass die tatsächliche Vermutung, dass die Anschlussinhaberin die Tat begangen hat, widerlegt ist, erklärt dann aber, dass sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hätte. Wenn  die Angehörigen das Verbot der Nutzung der Internettauschböresen befolgen, kommen sie also nicht als Täter in Betracht, führen die Richer messerscharf aus. Die Anschlussinhaberin müsse nachforschen, wer denn nun der Täter sei, sonst wäre ihr Vortrag nicht plausibel. Dass die Anchlussinhaberin aber unter Beweisantritt vorgetragen hat, zur besagten Zeit nicht zu Hause gewesen zu sein und den PC nicht genutzt zu haben, erachtete das Gericht als irrelevant.

Konsequenterweise wurde die Anschlussinhaberin dann zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Hinsichtlich der Kostenerstattung erachtete das Gericht den Vortrag der Beklagten als Behauptung ins Blaue hinein, wenn bestritten wird, dass die Klägrein nicht zum Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist. Obwohl keine Rechnung vorgelegt und keine Zahkung seit 2009 nachgewiesen wurde, sah das Gericht hier keine sekundäre Darlegungslast bei der Klägerin. Auch dass der Unterlassungsanspruch nicht weiterverfolgt wurde, sei unerheblich. Dass der Kostenerstattungsanspruch aber auf dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) beruht, der nun in § 97 a UrhG normiert wurde, war für das Gericht nicht relevant. Problematisch ist nur, dass der Unterlassungsanspruch den Streitwert begründet, nach dem sich die Rechtsanwaltskosten berechnen. Wird dieser dann nicht weiter verfolgt, fehlt es an der Erforderlichkeit bzgl. dieser Kosten.

 

Berufungsurteil LG München I, 05.09.2014, 21 S 28251/13-Haftung Internettauschbörse, Widerlegung tatsächliche Vermutung, sekundäre Darlegungslast

Zurück