Kein Anspruch der Werkstatt auf Reparaturkosten, wenn keine fachgerechte Beratung zur Wirtschaftlichkeit der Reparaturdurchführung erfolgte

07.07.2022

Welcher Besitzer eines gebrauchten Fahrzeuges kennt es nicht: hätte er die Kosten für die notwendigen Reparaturarbeiten nach gründlicher Fehlersuche der Werkstatt vor Beginn der Reparatur mitgeteilt bekommen, wäre ein Auftrag zur Reparatur entweder gar nicht oder reduziert erfolgt.

Das Landgericht Cottbus hat in einem Urteil vom 22.06.22 (Az.: 1 O 295/18, noch nicht rechtskräftig) die Klage einer Werkstatt auf Zahlung der abgerechneten Reparaturleistungen gegen den Besitzer eines Gebrauchtwagens abgewiesen, weil dieser die Werkstatt vorab zunächst um Suche der Ursache für den Motordefekt beauftragt hatte. Aufgrund einer fehlerhaften Ursachenanalyse konnte die Werkstatt den Kunden allerdings nicht sachgerecht und vor allem vollständig über die anfallenden Reparaturkosten aufklären. Wie sich herausstellte, wären zur Beseitigung des Defektes durch eine Reparatur des Motors Kosten in einer Höhe notwendig gewesen, die den Wert des Gebrauchtwagens deutlich überstiegen hätten.

Auch hatte die Werkstatt den Kunden nicht auf die Möglichkeit des Einbaus eines Austauschmotors zu weit weniger als der Hälfte der Kosten für eine Reparatur des Motors hingewiesen. Hierzu wäre die Werkstatt nach Auffassung des Landgerichtes jedoch verpflichtet gewesen, weil dieser die vertragliche Nebenpflicht oblag, den Kunden in Anbetracht des Alters und des Zeitwertes des Fahrzeuges auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf einen sinnvollen Reparaturweg aufmerksam zu machen und damit dem Kunden die Entscheidung zu überlassen, ob er sein Fahrzeug überhaupt und wenn ja wie reparieren lassen möchte.

 

RA Endler

Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Urteil LG Cottbus 1 O 295/18

 

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