Keine Verpflichtung zur Zahlung von Mindestunterhalt trotz Zweitausbildung

07.08.2015

Leben Eltern eines gemeinsamen minderjährigen Kindes getrennt, so ist ein Elternteil in der Regel zum Barunterhalt verpflichtet. Dieser Barunterhalt orientiert sich an den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle. Demnach ist für ein Kind von unter 6 Jahren unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes jedenfalls ein monatlicher Betrag in Höhe von 225,00 € zu leisten.

Leben Eltern eines gemeinsamen minderjährigen Kindes getrennt, so ist ein Elternteil in der Regel zum Barunterhalt verpflichtet. Dieser Barunterhalt orientiert sich an den Grundsätzen der Düsseldorfer Tabelle. Demnach ist für ein Kind von unter 6 Jahren unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes jedenfalls ein monatlicher Betrag in Höhe von 225,00 € zu leisten.

Kann der Elternteil diese Zahlungen nicht erbringen, trifft ihn die gesteigerte Erwerbsobliegenheit; er muss im Unterhaltsverfahren nachweisen, dass er alles in seiner Macht stehende getan hat, um ein Einkommen zu erzielen, welches die Zahlung des Mindestunterhaltsbetrages erlaubt. Nur falls ihm dies im Einzelfall - bei hohen Prüfungsmaßstäben der Gerichte - nicht zumutbar sein sollte, kommt ein Zahlungsbetrag unterhalb des Mindestunterhaltsbetrages nicht Betracht. Hierbei ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Sollte der barunterhaltspflichtige Elternteil noch keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, so ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass er trotz der Unterhaltsverpflichtung einen erstmaligen Berufsabschluss erwerben kann, auch wenn dies mit einer Einkommenseinbuße und damit seiner (zeitweiligen) Verminderung der Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt einhergeht. Nunmehr hat das Oberlandesgericht Dresden in einem Beschluss vom 01.12.2014 zum Az. 20 UF 857/14 entschieden, dass eine Zweitausbildung dem Anspruch auf Zahlung des Mindestunterhaltsbetrages vorgehen kann.

Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung hatte das Gericht zu berücksichtigen, dass der Kindesvater zwar eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, jedoch kaum praktische Berufserfahrungen im Ausbildungsberuf aufzuweisen hatte. Darüber hinaus hatte er über mehr als ein Jahrzent hinweg in anderen Branchen gearbeitet. Eine weitere Erwerbstätigkeit in diesem Berufsfeld war ihm jedoch aufgrund mangelnder formaler Qualifizierung versagt. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Oberlandesgericht die vom Kindesvater begonnene Zweitausbildung bereits weit fortgeführt war, der Kindesvater die Zweitausbildung bislang mit Erfolg betrieben hatte und diese darüber hinaus mit beträchtlichem Aufwand vom Kostenträger finanziert worden ist. Das Gericht machte deutlich, dass es sich bei der nunmehr vom Kindesvater durchlaufenden Zweitausbildung womöglich um dessen letzte Chance im Berufsleben Fuß zu fassen handeln würde und mittelfristig, mithin nach Abschluss der Zweitausbildung auch das minderjährige Kind von dem gesteigerten Einkommen des Kindesvaters in Form von Unterhaltszahlungen profitieren würde. Deshalb sei vorliegend die Aufnahme der Zweitausbildung unterhaltsrechtlich zu akzeptieren.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden wurde veröffentlicht in FamRZ 2015, Seite 936 f.

RA Dürlich

Beschluss - keine Verpflichtung zur Zahlung von Mindestunterhalt

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