Nutzungsausfallentschädigung bei fehlender Zwischenfinanzierungsmöglichkeit der Geschädigten

28.01.2020

Der Geschädigte eines Unfallgeschehens kann - sofern sein PKW infolge eines Unfallgeschehens nicht mehr fahrfähig oder verkehrssicher ist - vom Unfallverursacher eine Nutzungsausfallentschädigung erstattet verlangen.

Hierbei stellt sich jedoch regelmäßig die Frage, für welche Dauer dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung zu erstatten ist. Wegen des stets zu beachtenden Grundsatzes der Schadensminderungspflicht wird dem Geschädigten im Falle eines Totalschadens regelmäßig nur für die angemessene Wiederbeschaffungsdauer von 14 Kalendertagen eine Nutzungsausfallentschädigung gewährt. Hinzukommt allenfalls die Zeitdauer für die Ermittlung des eingetretenen Schadens (Schadensermittlungszeitraum) sowie für eine kurze Überlegungsfrist.

Regelmäßig stellt sich jedoch die Frage, ob dem Geschädigten eines Unfallgeschehens für eine längere Zeitdauer eine Nutzungsausfallentschädigung zu erstatten ist, wenn der Geschädigte zur Zwischenfinanzierung der Kosten eines Ersatzfahrzeuges oder notwendigen Reparaturkosten aus eigenen Mitteln nicht in der Lage ist. In einem derartigen Fall ist dem Geschädigten grundsätzliche eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht vorzuwerfen, da er auf die Zahlung der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers angewiesen ist.

Das Amtsgericht Cottbus hat auf Betreiben der Rechtsanwaltskanzlei Walter, Thummerer, Endler & Coll. nunmehr eine Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 45 Kalendertage ausgeurteilt. Hierbei hat das Gericht zu erkennen gegeben, dass zur Einhaltung der Schadensminderungspflicht es jedoch vonnöten ist, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers über die fehlende Zwischenfinanzierungsmöglichkeit des Geschädigten informiert wird. Ein derartiger Hinweis wurde in der gegenständlichen Angelegenheit frühzeitig von der Rechtsanwaltskanzlei Walter, Thummerer, Endler & Coll. gegenüber der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung erteilt. Aufgrund dessen erkannte das Amtsgericht Cottbus sodann die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Regulierungsdauer von 45 Kalendertagen an. Von Bedeutung ist diese Entscheidung auch, weil das Gericht eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass der Geschädigte eines Unfallgeschehens auch nicht verpflichtet ist zur Zwischenfinanzierung der Kosten eines Ersatzfahrzeuges ein Darlehen aufzunehmen.

 

RA Peters

 

Urteil-Nutzungsausfallentschädigung-bei-fehlender-Zwischenfinanzierung

 

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