Überlegungsfrist und Wechselmöglichkeit des Kindes

19.03.2015

Eltern sind gegenüber ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich soweit und solange das Kind bedürftig ist, also seinen eigenen Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften kann.

Eltern sind gegenüber ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich soweit und solange das Kind bedürftig ist, also seinen eigenen Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften kann.

Der angemessene Gesamtunterhalt eines volljährigen, in Ausbildung befindlichen, Kindes welches einen eigenen Hausstand begründet hat, beträgt nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle 670,00 €/Monat. Zwar werden auf diesen Betrag Ausbildungsentgelt (zum Teil) oder BAFöG-Leistungen angerechnet - das Kind muss diese Mittel also zur Deckung des Lebensbedarfs einsetzen - jedoch wird oftmals eine "Lücke" bleiben, für welche beide Eltern einzustehen haben (§ 1612 BGB). Daran ist nichts auszusetzen, wenn das Kind seine Ausbildung zielstrebig voran treibt. Konflikte treten jedoch häufig dann auf, wenn z.B. ein Bachelor-Studium abgeschlossen, der Ausbildungs- oder Studienplatz gewechselt oder nach der Ausbildung ein Studium begonnen wird. Die Gerichte neigen dann oftmals dazu, dem jungen Erwachsenen im Rahmen einer Einzelfallprüfung zuzubilligen, dass sie sich über ihre Fähigkeiten irren oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf oder das begonnene Studium haben. Daher wird ihnen eine Orientierungsphase zugestanden. Bei einem Studenten wird daher ein Wechsel innerhalb der ersten zwei bis drei Semester möglich sein, bei einem Auszubildenden jedenfalls in der ersten Hälfte das Ausbildungszeitraums.

 

Auch das OLG Brandenburg ist in dieser Frage großzügig und hat beispielsweise entschieden, dass in folgender Konstellation ein Unterhaltsanspruch besteht: eine junge Frau beginnt eine Ausbildung zur Kosmetikerin und bricht diese nach zehn Monaten ab. Es folgt eine "Pause" von zwei Monaten. Anschließend setzt sie die ursprüngliche Ausbildung zur Kosmetikerin während weiterer acht Monate in einem anderen Ausbildungsbetrieb in einer anderen Stadt fort, um diese dann kurz vor der Hälfte der Ausbildungszeit endgültig abzubrechen. Anschließend nimmt sie eine neue Ausbildung in einem gänzlich anderen Berufsfeld auf. Trotz Unterbrechung und Abbruch der ersten Ausbildung besteht die Unterhaltsverpflichtung der Eltern während der Dauer der weiteren Ausbildung.

 

Da regelmäßig alle Umstände des Einzelfalls von den Gerichten in die Abwägung einbezogen werden, sollten Sie sich bei Fragen rund um das Thema Unterhalt ausführlich beraten lassen.

 

 

RA Dürlich

 

Beschluss - Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

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