Wer Ansprüche geltend macht, muss sie auch weiter verfolgen!

03.11.2015

Behauptet jemand, berechtigt zu sein, von jemanden Geld oder eine Erklärung fordern zu können, berühmt er sich eines Anspruchs. Besteht dieser Anspruch nicht, kann eine Klage eingereicht werden, mit der festgestellt werden soll, dass der behauptete Anspruch nicht besteht.

Behauptet jemand, berechtigt zu sein, von jemanden Geld oder eine Erklärung fordern zu können, berühmt er sich eines Anspruchs. Besteht dieser Anspruch nicht, kann eine Klage eingereicht werden, mit der festgestellt werden soll, dass der behauptete Anspruch nicht besteht. Ansprüche unterliegen aber auch Verjährungsfristen. War ein Anspruch berechtigt, wurde er aber nicht weiter verfolgt und ist zwischenzeitlich verjährt, kann die entsprechende Feststellung beim Gericht eingeklagt werden, auch wenn der Anspruch allein wegen der eingetretenen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Da sich eine Partei des Anspruches berühmt hat, bedarf es auch keiner vorherigen Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung, ob an den Ansprüchen noch fest gehalten wird (LG Cottbus, Urt. v. 22.09.2015, 11 O 139/14).

RA Scharmach

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