28. 05. 2021
Nach der Regelung des § 651 h BGB kann ein Reiseveranstalter nach einer wegen der Corona-Pandemie erklärten Stornierung einer Reise seitens des Reiseteilnehmers eine Entschädigung bzw. Stornierungskosten nicht verlangen, wenn am Bestimmungsort der Reise oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen würden.