Erstattung der Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfallereignis

03. 03. 2015

Der Geschädigte eines Verkehrsunfallereignisses kann zur Bezifferung der an seinem Pkw entstandenen Schäden und zur Beweissicherung ein Sachverständigengutachten einholen.

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Berufungsurteil Internettauschbörse LG München I, 05.09.2014, 21 S 28251/13

30. 09. 2014

Das LG München I (Urt. v. 05.09.2014, 21 S 28251/13) hat aktuell im Berufungsverfahren über die Haftung des Anschlussinhabers bei der Nutzung einer Internettauschbörse entschieden und damit das Urteil des AG München vom 21.11.2013, Az: 155 C 16379/13 aufgehoben (siehe unser Beitrag vom 17.02.2014) Die Anschlussinhaberin verteidigte sich damit, am besagten Tag mit dem Lebensgefährten ihrer Tochter einkaufen gewesen zu sein und an diesem Tag den PC nicht genutzt zu haben. Zu Hause sind die erwachsenen Kinder (Sohn und Tochter) sowie der Ehemann gewesen. Im Kreis der Familie sei 2009 einmal über Internettauschbörsen gesprochen worden und die Anschlussinhaberin ging davon aus, dass ihre Angehörigen das ausgesprochene Verbot der Nutzung solcher Tauschböresen befolgen. Außerdem wurde bestritten, dass die Rechteinhaberin verpflichtet ist, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten auszugleichen. In Erwiderung hierauf wurde lediglich erklärt, dass die Zahlung erfolgen müsse, aber weder eine Rechnung noch ein Zahlungsnachweis für den Verstoß aus dem Jahr 2009 wurde vorgelegt Eine Besonderheit im Fall ist auch, dass keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, im Prozess aber nur Schadensersatz und Kostenerstattung geltend gemacht wurden.

Diese Verteidigung hatte in der Beufung keinen Bestand. Zwar führte das LG München I aus, dass die tatsächliche Vermutung, dass die Anschlussinhaberin die Tat begangen hat, widerlegt ist, erklärt dann aber, dass sie ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt hätte. Wenn  die Angehörigen das Verbot der Nutzung der Internettauschböresen befolgen, kommen sie also nicht als Täter in Betracht, führen die Richer messerscharf aus. Die Anschlussinhaberin müsse nachforschen, wer denn nun der Täter sei, sonst wäre ihr Vortrag nicht plausibel. Dass die Anchlussinhaberin aber unter Beweisantritt vorgetragen hat, zur besagten Zeit nicht zu Hause gewesen zu sein und den PC nicht genutzt zu haben, erachtete das Gericht als irrelevant.

Konsequenterweise wurde die Anschlussinhaberin dann zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Hinsichtlich der Kostenerstattung erachtete das Gericht den Vortrag der Beklagten als Behauptung ins Blaue hinein, wenn bestritten wird, dass die Klägrein nicht zum Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet ist. Obwohl keine Rechnung vorgelegt und keine Zahkung seit 2009 nachgewiesen wurde, sah das Gericht hier keine sekundäre Darlegungslast bei der Klägerin. Auch dass der Unterlassungsanspruch nicht weiterverfolgt wurde, sei unerheblich. Dass der Kostenerstattungsanspruch aber auf dem Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) beruht, der nun in § 97 a UrhG normiert wurde, war für das Gericht nicht relevant. Problematisch ist nur, dass der Unterlassungsanspruch den Streitwert begründet, nach dem sich die Rechtsanwaltskosten berechnen. Wird dieser dann nicht weiter verfolgt, fehlt es an der Erforderlichkeit bzgl. dieser Kosten.

 

Berufungsurteil LG München I, 05.09.2014, 21 S 28251/13-Haftung Internettauschbörse, Widerlegung tatsächliche Vermutung, sekundäre Darlegungslast

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Berufungsurteil Internettauschbörse LG Hamburg, 29.08.2014, 308 S 18/13

09. 09. 2014

Das LG Hamburg (Urt. v. 29.08.2014, 308 S 18/13) hat aktuell im Berufungsverfahren über die Haftung des Anschlussinhabers bei der Nutzung einer Internettauschbörse entschieden. Die Anschlussinhaberin verteidigte sich damit, den Film nicht zu kennen, dass ihr Ehemann den Anschluss mitnutzt, dass beide am besagten Tag nicht zu Hause waren und der PC ausgestellt war. Während das LG München in solchen Fällen erklärt, dass dieser Vortrag nicht plausibel sei, da es ja irgendjemand gewesen sein muss, führt das LG Hamburg abweichend aus. Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast und Nachforschungpflicht durch Benennung der Mitnutzer nachgekommen. Außerdem sei eine Anwesenheit beim Download (der Upload, der Gegenstand der Rechtsverletzung ist, erfolgt dann automatisch im Hintergrund) nicht erforderlich. Im Gegenzug hat dann die Klägerin den Beweis der Begehung der Rechtsverletzung durch die Beklagte nicht geführt. Mangels Kenntnis kommt auch eine Haftung als Teilnehmerin nicht in Betracht. Eine Störerhaftung scheitert, da die Beklagte keine Pflicht zur Kontrolle ihres Ehemannes trifft und eine Sicherungspflichtverletzung bezüglich des Internetanschlusses nicht kausal ist, da der Ehemann als Täter in Betracht kommt.

Berufungsurteil LG Hamburg, 29.08.2014, 308 S 18/13- keine Haftung wegen Internettauschbörsennutzung

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Bilder auf Amazon, Unterlassung, Schadensersatz

06. 06. 2014

Für die Verkäufer auf der Internetplattform Amazon ergeben sich immer wieder rechtliche Probleme mit den Belehrungs- und Hinweispflichten bei Fernabsatzverträgen sowie der Verwendung von Bildern. Sind Produktbilder dann noch mit einer Marke versehen, ergeben sich urheberrechtliche und markenrechtlihce Probleme. Woraus resultieren diese Probleme bzgl. der Bilderverwendung?

Jedes Produkt ist über eine Nummer, dem EAN-Code, eindeutig identifizierbar. Amazon erstellt unter Verwendung dieser Nummer ein Angebot. Dabei wandelt Amazon den EAN-Code in ein eigenes Codierungssystem um und erstellt eine ASIN sowie eine Angebotsvorlage. Will nun ein anderer Unternehmer das gleiche Produkt verkaufen, wird er „gezwungen" diese Vorlage zu verwenden, einschließlich der vorhandenen Bilder und Texte. Stellt Amazon fest, dass identische Produkte unter verschiedenen EAN-Codes angeboten werden, werden diese Angebote zu einer Vorlage zusammengeführt. So kommt es dazu, dass plötzlich die Bilder eines anderen ungefragt genutzt werden, was eine Urheberrechtsverletzung und, wenn eine Marke auf dem Bild genannt ist, eine Markenrechtsverletzung darstellt. Das LG Köln löst das Problem mit einer „schlichten Einwilligung", also einem Rechtfertigungsgrund. Wenn Bilder oder Texte auf den Amazon-Server hochgeladen werden, ohne diese gegen die Nutzung durch Dritte zu sichern, liegt darin eine den Rechtseingriff rechtfertigende schlichte Einwilligung. In einem solchen Fall muss der Berechtigte mit nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen.

Urteil-Urheberrecht, Hochladen von Bildern auf fremde Server, Rechtfertigung-schlichte Einwilligung

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