Weiße Wände bei Rückgabe der Wohnung

10. 02. 2014

Neben der Frage der geschuldeten Schönheitsreparaturen während der Mietdauer ist bei Übergabe/Rückgabe der Wohnung vom Mieter an den Vermieter beim Ende des Mietvertragsverhältnisses stets die Frage erheblich, ob die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben worden ist, anderenfalls kann der Vermieter gegenüber dem Mieter Schadenersatzansprüche geltend machen.

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Nutzungsentschädigung bei freiwilligem Auszug aus der Ehewohnung

03. 02. 2014

Haben Ehegatten z. B. Miteigentum oder ein Wohnungsrecht für die als Ehewohnung genutzte Wohnung und zieht ein Ehepartner im Rahmen der Trennung freiwillig aus dieser Ehewohnung aus und überlässt dem anderen faktisch "das Feld", so kann der weichende Ehepartner von dem in der Wohnung verbliebenen Partner während der Trennungszeit grundsätzlich Nutzungsausfall verlangen. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten, soll jedoch gerade einen Ausgleich dafür schaffen, dass aus dem zuvor gemeinsam genutzten Recht an der Wohnung nur noch der Verbliebene allein die Nutzungen zieht.

Urteil - Nutzungsentschädigung Auszug Ehewohnung

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Nutzungsausfallentschädigung

29. 01. 2014

Sofern nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall das Fahrzeug des Geschädigten einen wirtschaftlichen Totalschaden bzw. einen erheblichen Reparaturschaden erlitt und infolgedessen vom Geschädigten nicht genutzt werden kann, ist der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht grundsätzlich nicht gehalten, die Ersatzanschaffung bzw. die Reparaturkosten aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren bzw. einen entsprechenden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der Geschädigte bis zur Regulierung der Schadenskosten durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Urteil - Nutzungsausfall

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Keine Verwirkung bei unterlassenen Vollstreckungsversuchen während eines Zeitraums von 13 Jahren

27. 01. 2014

Grundsätzlich unterliegen Ansprüche Verjährung und Verwirkung, was bedeutet, dass nach Ablauf gewisser Zeiträume keinerlei Rechtswirkungen mehr aus dem Anspruch hergeleitet werden können. Die Verjährung von titulierten Ansprüchen beträgt in der Regel 30 Jahre. Jedoch kann die Rechtsausübung bereits vor Eintritt der Verjährung unzulässig sein, sofern Ansprüche verwirkt wird. Der BGH hat nunmehr klar gestellt, dass eine Verwirkung nicht in jedem Fall allein auf die Zeitdauer gestützt werden kann, in welcher keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Dies bedeutet, dass gegebenenfalls auch aus lange zurückliegenden Zeiträumen Forderungen erfolgreich geltend gemacht und durchgesetzt werden können.

Urteil - Verjährung und Verwirkung (BGH-Entscheidung)

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